Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handy-Nutzung während der Arbeitszeit

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.07.2010

Das Verbot des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, unterliegt nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (30.10.2009, 6 TABV 33-09) nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Wie das LAG in seiner Begründung ausführt, muss im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwischen einem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten unterschieden werden. Letzteres betreffe alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu beachten seien. „Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird", so das LAG. In diesem Kontext gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit - und nur hierauf habe sich die umstrittene Dienstanweisung bezogen - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen. Die Abgrenzung dürfte auch nach diesem Beschluss schwierig und umstritten bleiben. Immerhin hatte das BAG (14.1.1986, NZA 1986, 435) vor längerer Zeit entschieden, dass das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten berührt sei, wenn der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit verbiete, da dieses die Konzentrationsfähigkeit nicht zwingend beeinträchtige und damit das Arbeitsverhalten nicht gefährde. Vor diesem Hintergrund wird man schon fragen können, ob ein komplettes Verbot der Nutzung von Handys während der Arbeitszeit mitbestimmungsfrei möglich ist, oder ob hier nicht nach den einzelnen Funktionen unterschieden werden muss (Abspielen von Audiodateien, Radiohören, Email, Internet, Kalender, Telefon).

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Ein generelles Verbot der Nutzung privater Handy's am Arbeitsplatz - wie vorliegend, vergl. RN 12 des zit. Urteils: "... erwidert, sie könne jederzeit verlangen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren beruflichen Verpflichtungen nachgingen, ohne dass sie private Telefonate mit in den Betrieb eingebrachten Mobiltelefonen führten." - verletzt m.E. nicht nur die Mitbestimmungsrechte des BetrR, sondern schränkt auch die Grundrechte des AN über Gebühr ein. Man denke nur an Notfälle im privaten Bereich, oder einfach nur an eine private Mitteilung wie "Komme heute später, weil ...". Überspannt ein AN freilich die private Handy Nutzung am Arbeitsplatz, steht dem AG die Möglichkeit einer konkreten Abmahnung offen. Eine schematische Beurteilung, dass der AG seinen AN's jegliche Handy Nutzung untersagen kann verbietet sich jedenfalls grundsätzlich. Ausnahmen können sich nur ergeben, wenn und soweit der Betrieb von Handy's technische Geräte stören kann (e.g. in Flugzeugen).

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