Anspruch auf Prozesskostenhilfe trotz Möglichkeit der Geltendmachung im Adhäsionsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.07.2010

Mit der Frage, ob Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO vorliegt, wenn ein Geschädigter seinen Schmerzensgeldanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend macht, obwohl er - anwaltlich vertreten - dieses Ziel auch im Adhäsionsverfahren hätte verfolgen können, hatte sich das OLG Rostock im Beschluss vom 10.6.2010 - 5 W 35/10 - zu befassen. Nach dem OLG Rostock sind beide Möglichkeiten der Vorgehensweise nicht prozessual gleichwertig, Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung auf dem Zivilrechtsweg ist zu gewähren.

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