Leserthema: Klagen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.08.2010

Schon vor einigen Monaten hatte Herr Tilman Hausherr (Ich bin Ihnen dafür dankbar, Herr Hausherr!) hier angeregt, einmal einen Blogbeitrag zum Thema "Klagen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen" zu verfassen. Tatsächlich gibt es hierzu doch mehr Rechtsprechung, als ich wusste: Besonders wichtig ist etwa eine Entscheidung des BVerwG NJW 2001, 3139, die damals meiner Erinnerung nach auch durch die Presse ging:

 

Schon das BVerwG NZV 96, 86 hatte zu einer Tempo-120- Regelung festgestellt, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Autobahn nur dann ergehen darf, wenn eine konkrete Gefahr auf dem betreffenden Straßenabschnitt vorliegt, die über das normale und unvermeidliche Maß ständiger Gefahr durch den Kraftfahrzeugverkehr hinausgeht. Daher muss die Verkehrssituation des betreffenden Streckenabschnitts unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, d. h. eine konkrete Verkehrsgefahr hinreichend wahrscheinlich ist.

VG Schleswig, Urteil vom 15.06.1999 - 3 A 153/96

  

1. Die (in der Regel einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens wird für alle Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt, so daß es nicht (mehr) auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis nimmt oder in den Sichtbereich des Verkehrszeichens gelangt (Fortführung von BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021).

2. Die Frist wird jedoch erneut in Gang gesetzt, wenn die Verkehrsregelung ohne äußerliche Veränderung des Verkehrszeichens durch verkehrsbehördliche Anordnung wesentlich geändert, insbesondere wenn eine versuchsweise eingeführte Verkehrsbeschränkung als dauerhafte Regelung angeordnet wird.

 

 

3. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km-h aus Lärmschutzgründen ist - insbesondere nach Einfügung des § 45 IX StVO - nur rechtmäßig, wenn bestimmte Baugebiete oder Einrichtungen einer konkret zu ermittelnden Lärmbelastung ausgesetzt sind, die nach den örtlichen und verkehrsbezogenen Verhältnissen die Verkehrsbehörde zu einem Einschreiten ermächtigt, und wenn die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geeignet ist, dieBeurteilungspegel für das zu schützende Gebiet oder Objekt um mindestens 3 dB (A) zu reduzieren.

 

4. Zur Frage der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km-h aus Gründen der Verkehrssicherheit (Vermeidung von Unfällen).

 

VGH Kassel, Urteil vom 31. 3. 1999 - 2 UE 2346-96 

NJW 1999, 2057

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5 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Krumm,

es ist ja nett, dass Sie hier aus der vorhandenen Rechtsprechung willkürlich ein paar Fundstellen herausgreifen und zusammenhangslos hinstellen. Das hilft bestimmt Lesern, die weder recherchieren wollen, noch Strukturen erkennen oder gar durchgängige Inhalte wissen wollen.

Weniger hilfreich ist es, wenn Sie die Leitsätze zu der VGH-Kassel-Entscheidung (und nur diese) ausführlich zitieren, ohne zu bemerken, dass der erste der Leitsätze schon damals Anderes assoziierte, als im Urteil zu lesen war und dass der VGH diese Aussage zur Jahresfrist längst korrigierte: In der Entscheidung VGH Kassel, NZV 2008, 423 = VerkMitt 2008, 15 = VRS 113, 397 stellte er das zunächst als Missverständnis dar um gesichtswahrend zurückzurudern, in der Entscheidung VGH Kassel, VerkMitt 2009, 77 = VRS 117, 172 gab er seine Rspr. von 1999 sogar ausdrücklich auf. Ihr kommentarloses Zitat führt demnach in die Irre. Man muss nicht im Beckblog/Netz weltweit veröffentlichen, was erstens Stand von vorgestern und zweitens schon damals kaum vertretbar war.

 

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"Leserthema: Klagen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen" - was ist daran so großartig anders, als Klagen gegen andere Verkehrsbeschränkungen und -verbote?

Zu den Falschaussagen hat Dietmar ja schon etwas geschrieben ...

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Am 23.9. verhandelt das BVerwG übrigens 2 Revisionsverfahren zur Fristfrage. Das sollte doch einen eigenen Artikel wert sein.

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