Streitwert im PKH-Beschwerdeverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.08.2010

Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 30.06.2010 - 7 W 25/10 - sich mit der Frage beschäftigt, welcher Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eines Gerichts anzusetzen ist, wenn die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage versagt worden war. Konsequent und richtig hat sich das OLG Stuttgart auf den Standpunkt gestellt, dass in einem solchen Fall der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung entsprechend Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3335 VV RVG auf den Wert der Hauptsache festzusetzen ist. Alle weiteren Auffassungen, die hiervon Abstriche machen wollen, überzeugen nicht.

 

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