Tariffähigkeit der CGZP?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.08.2010

Die für die Zeitarbeitsbranche, die Arbeitnehmer und die Entleiher in gleicher Weise hoch bedeutsame Frage der Tariffähigkeit der CGZP wird noch in diesem Jahr höchstrichterlich geklärt werden. Das BAG hat für das bei ihm anhängige Verfahren 1 ABR 19/10 (Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09, ArbuR 2010, 409 = BeckRS 2009, 74516) Termin auf den 14.12.2010 bestimmt.

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24 Kommentare

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Da bin ich mal gespannt. Ist zu erwarten, dass sich das BAG auch zur Tariffähigkeit von ver.di im Bereich der Zeitarbeitsbranche äußern wird? Soweit ich das bisher nachvollzogen habe, wird teilweise auch vertreten, dass ver.di ebenfalls keine ausreichende Mächtigkeit hat, um die Voraussetzungen der Tariffähigkeit (für die Zeitarbeit) zu erfüllen. Politisch kann ich mir eine solche Entscheidung (keine tariffähige Gewerkschaft im Bereich der Zeitarbeit) nicht vorstellen.

Wie ist Ihre Einschätzung dazu, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Stoffels?

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Die Auffassung, auch ver.di sei im Bereich der Zeitarbeit nicht tariffähig, hatte das ArbG Berlin in der erstinstanzlichen Entscheidung vertreten. Auch ich kann mir kaum vorstellen, dass der 1. Senat des BAG die gesamte Zeitarbeitsbranche ohne Tarifpartner im Regen stehen lässt. Am 14.12.2010 wissen wir mehr.

christianrolfs schrieb:
ich kann mir kaum vorstellen, dass der 1. Senat des BAG die gesamte Zeitarbeitsbranche ohne Tarifpartner im Regen stehen lässt.
seit wann ist es Aufgabe des BAG, nicht tariffähige Gewerkschaften oder Spitzenorganisationen zu tariffähigen zu erklären, nur um einer Branche zu "legalen" TV zu verhelfen? Die IT-Branche hat auch keine eigentliche Tarifpartei - diese Argumentation greift ins Leere. Oder wollen Sie im Gegenzug eine Pflicht der Arbeitgeber postulieren, in eine Tarifvereinigung einzutreten?

Zweck der EU-Richtlinie ist ja, den LAN "ein angemessenes Schutzniveau" zu verschaffen. Eine Abweichung von den Vorgaben der EU-Richtlinie in der gesetzlichen Umsetzung ist also nur zulässig, wenn die Tarifpartner stark genug sind. Sind sie es nicht, muss die Bestimmung des AÜG greifen.

 

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Ich habe die Entscheidung so verstanden, das es nicht um die Tariffähigkeit der CGZP als solches ging (Stichwort Mächtigkeit der Gewerkschaft) sondern nur darum, das der satzungsmäßige Rahmen der Tarifzuständigkeit überschritten sein soll, da er weiter geht als die jeweilige satzungsmäßige Zuständigkeit der zusammengeschlossenen Einzelgewerkschaften.

@ Volker Ziegler

Der Beschlusstenor lautet: "Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig ist." Und auch in den Gründen (unter 4.2) heißt es wiederholt, der CGZP fehle die Tariffähigkeit.

@ #3: die Tariffähigkeit der CGZP

- scheitert an ihrer Satzung (sie kann also aus formalen Gründen keine gültigen TV abschließen) und

- ist mangels Mächtigkeit nicht vorhanden (d.h. selbst wenn die Satzung OK wäre, wäre der formal korrekte TV ungültig).

so das LAG Berlin.

doppelt genäht hält besser ;-)

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1. Aufgabe des BAG ist es, zu entscheiden, ob eine Gewerkschaft bzw. Spitzenorganisation tariffähig ist oder nicht. Dass das Gericht dabei möglicherweise zu einer anderen Einschätzung gelangt als Sie (oder ich) ist normal und führt keineswegs dazu, dass eine nicht tariffähige Gewerkschaft zu einer tariffähigen erklärt würde. Im Übrigen bezog sich meine Anmerkung ja nicht auf die CGZP, sondern auf ver.di.

2. Wenn eine Gewerkschaft tariffähig ist, ist sie auch stark genug, das angemessene Schutzniveau zu erreichen. Wenn sie zu schwach ist, ist sie nicht tariffähig. Eine Zwischenlösung gibt es nicht.

Christian.Rolfs schrieb:

2. Wenn eine Gewerkschaft tariffähig ist, ist sie auch starkt genug, das angemessene Schutzniveau zu erreichen. Wenn sie zu schwach ist, ist sie nicht tariffähig. Eine Zwischenlösung gibt es nicht.

An welchen Kriterien wird hierbei die Stärke oder Schwäche gemessen?

 

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Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG muss eine Arbeitnehmervereinigung sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (ausführlich BAG vom 14.12.2004, NZA 2005, 697; vom 28.3.2006 NZA 2006, 1112).

Ist denn - gemessen an den bisherigen Ergebnissen - überhaupt von einer Arbeitnehmervereinigung im Bereich der Zeitarbeit auszugehen, die über hinreichend Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügt, um die Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer wahrzunehmen?

Mir ist bislang kein Tarifvertrag bekannt, der die Zeitarbeitnehmer nicht schlechter stellt als es die gesetzlichen Vorgaben vorsehen.

 

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Das Gesetz macht ja nicht die Vorgabe, dass ein TV die Arbeitnehmer nicht schlechter stellen darf - es sagt nur, dass Abweichungen (auch zum Schlechteren) nur aufgrund eines TV möglich sind.

@ #1: das ArbG Berlin hat mitnichten bemängelt, dass ver.di nicht über die ausreichende soziale Mächtigkeit verfüge. Es war der Ansicht, ver.di sei fachlich nicht zuständig (http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Arbeitnehmerueberlassung_ArbG-Berlin_35BV17008-08.html Rdnr 143 ff.). Das LAG Berlin hat dem widersprochen (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/23p5/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600028149&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint Rdnr 108ff.)

Die soziale Mächtigkeit von ver.di wurde nicht in Frage gestellt. 

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Meine Frage hat das jetzt aber noch nicht beantwortet.

Dass das Gesetz erlaubt, die Arbeitnehmer durch Tarifvertrag schlechter zu stellen, ist schon klar.

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http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14811&pos=0&anz=93

Pressemitteilung Nr. 93/10

Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen

  Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09 -

 

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Ich lese nur immer Eure Gesetzesvorgaben. Wie kann ein Tarifvertrag in einem Register liegen, von den Arbeitsämtern nicht angemahnt obwohl  genug Prüfungen stattgefunden haben. Es wurden keine Schreiben an die Zeitarbeitsunternehmen gesendet, die eine Mitteilung enhielten, dass ein anderer Tarifvertrag angewendet werden muß.  Letztendlich ist es wohl Fehl am Platz die Tarifnutzer dafür verantwortlich zu machen. In diesem Fall liegt wohl eher die Verantwortung bei den Tarifgebern.  Die Nutzer können überhaupt nichts dafür.  Was für eine Sauerei dies ist - unfaßbar wie allgemein bis dato vorgegangen wurde. Da unterliegen die Zeitarbeitsfirmen schon Prüfungen und glauben das alles in Ordnung ist und dann kommt der Staat mit so einem ungerechtfertigten Vorhaben und möchte die Personaldienstleistungsunternehmen zur Kasse bitten. Da gehört der Staat verklagt für Irreführung und Motivation zur Anwendung falscher Tarifverträge. Das ist und war meine Meinung.

 

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http://www.fehu.de/preview/vs/impressum_vs.html

- "wir" machen hier im Blog keine Gesetzesvorgaben.

- im Gesetz (AÜG) steht, dass Leiharbeitnehmer gleich bezahlt werden müssen wie die Stammbelegschaft, das ist zuallererst die Grundlage.

- wie kommen Sie darauf, dass der Staat zu Anwendung "falscher" Tarifverträge motiviert hat? Niemand hat Zeitarbeitsunternehmen gezwungen, vom Gesetz abzuweichen (in Österreich z.B. gilt für Zeitarbeit "Equal Pay" ohne Ausnahme und die österreichische Volkswirtschaft ist deswegen nicht zusammengebrochen).

- in Deutschland herrscht Tarifautonomie, ein Arbeitsamt hat zu einem Tarifvertrag nichts anzumahnen.

- niemand hat die Zeitarbeitsunternehmen oder ihre Dachverbände gezwungen, Tarifverträge mit einer Organisation zu schließen, deren Mitgliedern schon vorher die Fähigkeit zu solchen Verträgen mehrheitlich abgesprochen wurde. Es gibt nämlich auch Zeitarbeitsverbände, die von Anfang an mit DGB-Gewerkschaften Tarifverträge abschlossen.

- als Unternehmer ist es Ihre Entscheidung, auf welche Tarifverträge Sie sich in Ihren Arbeitsverträgen beziehen. Wenn Sie dazu einen Tarifvertrag mit einem von vornherein schlecht beleumundeten Partner wählen, um mehr Gewinn zu scheffeln, dann ist das Ihr eigenes unternehmerisches Risiko. Dieses hat sich nun verwirklicht, und zwar in der Form, dass Sie sich an das Gesetz halten und Nachzahlungen leisten müssen.

- "glauben, dass alles in Ordnung ist" konnte man auch als Zeitarbeitsunternehmen mit CGZP-Tarifvertrag nur dann, wenn man blind und taub durchs Leben gegangen ist, keine Zeitungen gelesen hat und sich nicht für Arbeitsrecht interessierte. Wer allerdings einen solch elementaren Bereich seines eigenen Unternehmens vernachlässigt, darf sich nicht wundern, wenn irgendwann eine dicke Rechnung kommt.

- wenn Sie jemanden verklagen wollen, ist Ihr Tarif- bzw. Arbeitgeberverband INZ/AMP o.ä. Ihre erste Adresse oder jeder andere, der Ihnen den Mustertext für Ihren Arbeitsvertrag geliefert oder empfohlen hat. Den dann aber auch (ohne Nachzudenken?) zu nutzen, war wiederum Ihre Entscheidung. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie keine Verantwortung für die Konsequenzen daraus tragen dürften oder andere Ihnen Hinweise geben müssten was Sie tun sollen, dann müssen Sie sich ernsthaft fragen, ob Selbstständigkeit die richtige Erwerbsform für Sie ist.

Für was ist sonst ein Tarifregister da. 

 

Der Staat hat dafür zu sorgen, dass nur gültige Tarifverträge ins Register kommen und nur dies ist gültig. Ihre Kommentare sind gleich eines Großunternehmens welche  die kleinen vom Markt schmeißen möchte. Man kann davon ausgehen, dass dies wahrscheinlich sogar geplant war, denn fast nur Kleinunternehmen haben zu den AMP-Tarifverträgen gegriffen. Ihre Kommentare zu Dumpinglöhne sind ebenfalls haltlos. Denn bei vielen AMP-Tarifnehmern wurden höhere Löhne bezahlt wie bei den anderen Anbietern. Also schreiben Sie nicht so haltloses Zeug und zusätzlich über - Unternehmen müssen sich ständig informieren - dafür haben wir die Tarifverträge genommen um sicher sein zu können, richtig zu handeln. Denn von den Tarifgebern wurden uns vorgeschrieben wie wir uns zu verhalten haben bei Rechtsfragen - Tarifvertrag/im Register eingetragen. Bei Prüfungen von Ämtern kein Kommentar bei Angaben der Anwendung.  Wir sind keine Anwälte sondern Arbeitgeber die ein Recht auf faire Behandlung haben. Wenn Sie irgend jemand zur Verantwortung ziehen wollen, dann diejenigen, die den Tarifvertrag in die Welt gesetzt haben und die, die den Tarifvertrag ins Register eingetragen haben ohne vorher auf Richtigkeit zu prüfen.  

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Halten wir doch erst mal fest, dass bis zum ersten BAG Beschluss vom 14.12.2010 zur Tariffähigkeit, noch keine konkreten Punkte festgehalten wurden, ab wann eine Gewerkschaft tariffähig und tarifzuständig ist. Gem. § 2 TVG lässt sich dies aus dem Gesetzeswortlaut nicht so eindeutig herleiten, wie es nun das BAG getan hat. Ferner darf man Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit auch nicht miteinander vermengen (was das BAG in seinen Beschlüssen zu gern getan hat).

Was letztlich zu der Entscheidung geführt hat, sind die materiellen Gründe, die mit formellen begründet wurden. Seit 2002 schließt die CGZP Tarifverträge ab und die besonders günstig für die Arbeitgeber (sicherlich kann man dort schon an dem Punkt "Gegnerunabhängigkeit" zweifeln). Allerdings haben die Sozialversicherungsträger, sowie auch letztlich die Vertragspartner keine materiellen Beanstandungen vorgebracht. Immerhin hätte man an Sittenwidrigkeit etc. pp. denken können (Lohnwucher). Und ist es nicht so, dass die soziale Mächtigkeit vorliegt, wenn bereits die Gewerkschaft mehrere Tarifverträge und Nachfolge Tarifverträge abgeschlossen hat? Es sei zugestanden, dass es nur Indiziwirkung hat. Allerdings scheint die CGZP doch ernst genommen worden zu sein. Jetzt, wo man sich nicht mehr zu helfen weiß, wird eine politische Entscheidung, über das BAG getroffen.

Man hätte es auch einfacher und vor allem viel früher so regeln können. Nachdem jetzt die Vorgaben stehen, bedarf es für die Zuständigkeit nur noch einer Satzungsänderung. Ferner sind die Equal Pay Zahlungen auch nur ex nunc auszugleichen und dann auch nur unter Beachtung der Ausschlussfristen. Die Lehre vom fehlerhaften Tarifvertrag ist anzuwenden.

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Halten wir doch erst mal fest, dass bis zum ersten BAG Beschluss vom 14.12.2010 zur Tariffähigkeit, noch keine konkreten Punkte festgehalten wurden, ab wann eine Gewerkschaft tariffähig und tarifzuständig ist.
Empfehlung: Recherche in der Rechtsprechung des BAG, dort finden sich genügend Hinweise und Konkretisierungen. Dass es bei Branchengrößen von wenigen Tausend Arbeitnehmern wie den Fluglotsen bis in die Millionen wie Metall keine absoluten Maßzahlen geben kann, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand (sofern vorhanden).

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Ferner darf man Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit auch nicht miteinander vermengen (was das BAG in seinen Beschlüssen zu gern getan hat).
Tariffähigkeit ist nur bei Tarifzuständigkeit gegeben, was ist daran so schwierig?

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Was letztlich zu der Entscheidung geführt hat, sind die materiellen Gründe, die mit formellen begründet wurden.
Art. 5 GG ...

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Seit 2002 schließt die CGZP Tarifverträge ab und die besonders günstig für die Arbeitgeber (sicherlich kann man dort schon an dem Punkt "Gegnerunabhängigkeit" zweifeln). Allerdings haben die Sozialversicherungsträger, sowie auch letztlich die Vertragspartner keine materiellen Beanstandungen vorgebracht.
Schon mal § 97 ArbGG gelesen? SV-Träger haben bezüglich der Tariffähigkeit kein Antragsrecht und die Arbeitgeber wären ja wahnsinnig, wenn sie den Potemkincharakter ihrer Vertragspartner selbst aufdecken würden.

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Immerhin hätte man an Sittenwidrigkeit etc. pp. denken können (Lohnwucher).
Sittenwidrigkeit orientiert sich an dem Lohnniveaus eines TV (Mindestlöhne gab es damals noch nicht), auch das können Sie der Rechtsprechung entnehmen

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Und ist es nicht so, dass die soziale Mächtigkeit vorliegt, wenn bereits die Gewerkschaft mehrere Tarifverträge und Nachfolge Tarifverträge abgeschlossen hat?
Nochmals sei die Recherche in der Rechtsprechung des BAG empfohlen: gerade das ist nicht der Fall und das stand schon lange vor dem CGZP-Beschluss fest.

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
 Allerdings scheint die CGZP doch ernst genommen worden zu sein.
Aber nur als Lohndrücker und Umgehungskonstruktion für das Equal-Pay-Prinzip, nicht als "Gewerkschaft".

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Jetzt, wo man sich nicht mehr zu helfen weiß, wird eine politische Entscheidung, über das BAG getroffen.
Eine sehr ... individuelle Sicht. Die Politik hatte keinen Einfluss auf die fehlerhafte Satzung der CGZP (dass man sich nicht außerhalb seiner satzungsgemäßen Branche für tarifzuständig erklären darf bzw. TV abschließen darf, war auch schon vor Gründung der CGZP bekannt), oder wissen Sie da mehr als wir?

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Man hätte es auch einfacher und vor allem viel früher so regeln können.
Da haben die CGZP und ihre Tarifpartner wohl leider nicht auf Ihren wertvollen Rat gehört, sondern es lieber drauf ankommen lassen.

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Nachdem jetzt die Vorgaben stehen, bedarf es für die Zuständigkeit nur noch einer Satzungsänderung.
Wozu? Welcher Ihnen bekannte Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche hat denn in den letzten Jahr mit der CGZP Tarifverträge geschlossen?

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Ferner sind die Equal Pay Zahlungen auch nur ex nunc auszugleichen und dann auch nur unter Beachtung der Ausschlussfristen.
Wobei nunc = Klageerhebung, z.B. im Dezember 2010

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Die Lehre vom fehlerhaften Tarifvertrag ist anzuwenden.
Art. 5 GG ... seltsamerweise hat noch kein Arbeitgeber seine SV-Beiträge zurückbekommen. Warum wohl?

Vielen Dank für die umfangreiche Kommentierung.

Zum Zusammenhang der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit sei noch anzumerken, dass gerade bei Überschreitung der Tarifzuständigkeit es zur Teilnichtigkeit des Tarifwerks kommt. Einer Gewerkschaft deshalb die Tariffähigkeit abzuerkennen, würde letztlich auch zum Schaden der Arbeitnehmer führen, die dann ggf. tariflos stehen würden (und das zudem auch Branchenweit). Auf Art. 9 III GG sei verwiesen. Für weiteres empfehle ich ebenso eine genaue Recherche der höchstrichterlichen Rspr. und der einschlägigen Literatur zum Thema.

Was die CGZP anbetrifft, hat sich das BAG ja klar ausgedrückt. Es geht nur noch um das Equal Pay und die Sozialbeiträge.

Dass die Teil"gewerkschaften" der CGZP ihrer Dachorganisation die Tarifzuständigkeit nicht in vollem Umfang vermittelt haben - sondern nur für die Branche der ANÜ - und dass dies ebenfalls zur Verneinung der Tariffähigkeit geführt hat, ist Ihnen keine Erwägung wert? Interessant ... 

Wo ist denn außerdem angesichts der Tatsache, dass es (im Gegensatz zu Ihrer ausschließlichen Betrachtung des Equal Pay) um einen Anspruch auf Equal Treatment geht, also auch z.B. Urlaubsgeld und Urlaubstage (die im größten Teil der Entleiherbetriebe zudem tarifvertraglich geregelt sind), der "Schaden" im Vergleich zum Dumpingvertrag der CGZP?

Ferner ist zu berücksichtigen, dass bisher nur solchen "Gewerkschaften" die Tarifzuständigkeit und -fähigkeit abgesprochen wurde, die sich in Branchen mit existierenden sozial mächtigen Gewerkschaften und von diesen ausgehandelten Tarifverträgen als Dumpinganbieter und mit arbeitgebergefälligen Tarifverträgen versucht haben. Auch hier gibt es im Streitfall also übliche Arbeitsbedingungen, so dass kein Arbeitnehmer schutzlos ist.

Soweit es um Equal Treatment (Nutzung gemeinsamer Eintrichtungen etc. pp.) Ansprüche geht, sind diese auch insoweit interessant, als die AN noch beim Entleiher tätig sind. Ferner fallen unter das Equal Treatment keine Urlaubsansprüche etc. (das ist Entgelt i. w. S. und unterfällt genauso Equal Pay).

Für Tarifwerke, die von der CGZP als Spitzhenorganisation für ihre Mitglieder geschlossen wurden, ist auch nicht der Schwerpunkt zu sehen. Die sind einheitlich als nichtig zu werten.

Und für die mehrgliedrigen Werke, mit Wirkung ab 01.10.10, ist nur die CGZP zu beanstanden gewesen. Alle anderen fünf Gewerkschaften sind Tariffähig, sowie nach der Regel des teilnichtigen Tarifvertrags, auch für ihren Bereich Tarifzuständig gewesen.

Wie bereits dargetan, wurden die von Ihnen bezeichneten "Dumping" Löhne akzeptiert. Daher war es auch nie eine materielle Frage. Abgesehen davon, wird man erst jetzt darauf aufmerksam gemacht, was bereits in den 1990er Jahren bei namhaften Firmen zur Politik gehörte: Scheinwerkverträge!

 

<a href="mailto:nc-heiducda@netcologne.de" rel="nofollow">nc-heiducda@netcologne.de</a> schrieb:
Alle anderen fünf Gewerkschaften sind Tariffähig,
Sie sind nicht auf dem aktuellen Stand: ob BIGD (neu gegründet, soziale Mächtigkeit extrem zweifelhat) und ALEB (keine Zuständigkeit für Zeitarbeit in der Satzung) tariffähig sind, ist Gegenstand aktueller Verfahren. Ob die CGM für Zeitarbeit tarifzuständig ist,  hat das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 stark bezweifelt. medsonet ist so klein (980 Mitglieder in der Millionenbranche Gesundheitswesen), dass eine Tariffähigkeit auf grund fehlender sozialer Mächtigkeit sicher verneint werden kann (dies hat auch das AG Hamburg so gesehen: 1 BV 5/10). Bleibt als einzige mögliche tariffähige Gewerkschaft die DHV. Sie ist aber nur für kaufmännische und verwaltende Berufe zuständig (das "insbesondere" in ihrer Satzung ist von BAG wegen mangelnder Bestimmtheit für irrelevant erklärt worden - 1 ABR 36/08) und daher allerhöchstens für überlassene Arbeitnehmer in diesen Berufsbildern zuständig, keinesfalls aber für produzierendes oder Baugewerbe usw.. Für alle anderen Branchen ist von einer Nichtigkeit des mehrgliedrigen CGZP-TV auszugehen.

Eine Zuständigkeit für die Zeitarbeitsbranche - wie sie ver.di nunmehr in ihre Satzung aufgenommen hat - enthält auch die der DHV nicht (ebenso wenig die anderen CGB-Gewerkschaften der mehrstufigen CGZP-TV). Geht man von der ANÜ als eigene Branche aus (wofür mittlerweile 1 Million Beschäftigte ebenso sprechen wie ein spezielles Gesetz zur Regelung dieser Branche mit Kodifizierung von Rechten der dort beschäftigten Arbeitnehmer, außerdem der seit anfang diesen Jahres geltende branchenbezogene Mindestlohn), dann ist auch die DHV nicht tarifzuständig für Leiharbeit - und der mehrgliedrige CGZP-TV von 2010 ebenfalls nichtig.

 

Sofern höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wer nun tariffähig ist und wer nicht, sind die Tarifwerke jedenfalls noch gültig. Und die CGZP hat gerade mit diesen nichts zu tun. Es sind selbständige Werke, eben nur in einer Urkunde zusammengefasst (und die CGZP war eben nur eine Vertragspartei von vielen). Insofern wird selbstverständlich die aktuelle Lage beobachtet. Und ich sehe kein Problem im Rahmen des Entleihermodells vorzugehen. Das Verleihermodell wird aus den von Ihnen genannten Gründen gerade nicht gewählt.

 

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http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/23_08_201...

Das Arbeitsgericht Duisburg hat am 22.8.2012 entschieden, dass die Gewerkschaft Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD) nicht tariffähig ist und auch am 1.1.2010 nicht tariffähig war.

Die Entscheidungsgründe können demnächst unter www.nrwe.de abgerufen werden.

ArbG Duisburg, 4 BV 29/12

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