Das Umgangsrecht des gleichgeschlechtlichen Samenspenders

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.08.2010
Rechtsgebiete: UmgangsrechtFamilienrecht2|3340 Aufrufe

Nicht alltäglicher Sachverhalt für das AG Buxtehude und das OLG Celle:

Die Mutter des  3-jährigen V. - eine Lehrerin - lebt in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft nach französischem Recht. Sie und ihre Lebenspartnerin  - eine Rechtsanwältin -haben die gemeinsame Sorge für V. (was nach französischem Recht möglich ist).

V. entstammt einer Samenspende.

Sein Vater - ein Psychiater  - ist ebenfalls gleichgeschlechtlich orientiert und lebt mit einem Partner in der Nähe von Paris.

Entgegen dem ursprünglich im Vorgriff auf die Samenspende geäußerten Wunsch der beiden Antragsgegnerinnen, das Kind allein, d.h. ohne Einbindung oder Kontakt mit dem Vater aufziehen zu wollen, äußerte der Antragsteller spätestens ab der Geburt des Sohnes den Wunsch zu regelmäßigem Kontakt mit dem Sohn, welcher ihm im Jahr 2007 auch fast durchgängig 2 mal im Monat gewährt wurde. Später wurden ihm die Kontakte verweigert.

Das OLG sprach dem Vater ein unbegleitetes Umgangsrecht an jedem 1. Sonntag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu.

Gründe die derzeit einem unbegleiteten Umgang des Vaters mit seinem Kind im Interesse des Kindeswohls entgegen stehen, lägen weder allgemein, noch in der Person des Vaters vor.

Wörtlich führt der Senat aus:

Soweit die Antragsgegnerinnen abstrakte Vorbehalte gegen einen unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Sohn haben, weil er ebenso wie sie homosexuell ist, entbehrt der Einwand jeder sachlichen Grundlage. Die unausgesprochene Unterstellung, es sei nicht auszuschließen, der Vater könne die sexuelle Integrität des Kindes nicht respektieren, ist ohne besonderen Anhalt ebenso ins Blaue hinein vorgebracht, wie dies bei heterosexuellen Eltern gegenüber Kindern des anderen Geschlechts der Fall wäre; also einer Konstellation, wie sie alltäglich vorkommt und von Eltern typischerweise bewältigt wird. Vielmehr steht zu erwarten, dass der Vater aufgrund seiner beruflichen Kompetenz als Psychiater eher als andere Elternteile in der Lage ist, Probleme die aus der sexuellen Ausrichtung beider Parteien und etwaigen Reaktionen der Gesellschaft hierauf erwachsen könnten, zum Wohle des Kindes zu meistern.

OLG Celle Beschluss vom 30.12.2009 - 21 UF 151/09

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2 Kommentare

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Habe ich das jetzt richtig aufgefasst? Ein lesbisches Paar rügt, dass der schwule Vater des Kindes aufgrund seiner sexuellen Orientierung Probleme mit dem Kind bekommen könnte?

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