LG München I: Fahrradbeleuchtung nur mit Dynamolampen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.08.2010

Ein fast schon kurioser Unfall lag dem Verfahren des LG München, Urteil vom 05.08.2010 - 17 O 18396/07 zugrunde: Zwei Radfahrer stoßen im Dunkeln zusammen - einer hat nur ein Stirnlicht, der andere nur ein Aufstecklicht am Fahrrad. Die Folgen des Unfalls waren teils erhebliche Körperschäden. Aus der Beck-Aktuell-Meldung hierzu:

Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung gefehlt habe und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hätten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien – was offenbar nicht allgemein bekannt sei – allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad sei nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führe. Zusätzliche elektrische Lichter seien zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier – nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen gewesen sei, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum sei möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen gewesen. Nachdem der Kläger eine verhältnismäßig glimpflich verlaufene Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro an den Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.

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2 Kommentare

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Die gesamten StVZO Regelungen zur Fahrradbeleuchtung sind nicht mehr zeitgemäß, die Regelungen entsprechen nicht dem, was heute LED Scheinwerfer und Akkus leisten können.

Was ein Rennrad ist, wird auch nicht definiert und dürfte wohl alleine vom Gewicht abhängig sein. Daher sind auch Montainbikes mit weniger als 11kg Rennräder i. S. d. Gesetzes. Ein gutes MTB als Hardtail dürfte weniger als 11 kg wiegen.

Problematisch ist aber auch beim Rennrad, dass die Akkubeleuchtung stets - auch tagsüber - mitzuführen ist und beim Rennrad auch sämtliche anderen Strahler usw angebracht sein müssen. Es gibt meines Wissens keine Rennradpedalen mit Rückstrahlern, vorgeschrieben sind sie aber. Ausnahme nur Straßenrennen.

Letztens versuchte ein gegnerischer Prozessbevollmächtigter bei einem Unfall am hellichten Tag (PKW gegen MTB -weniger als 11 kg - ohne angebrachte Beleuchtung und ohne Reflektoren - Batteriebeleuchtung wurde vom Mandanten im Rucksack mitgeführt - so sagte er jedenfalls  - unwiderlegbar),  eine Mithaftung des Radfahrers allein mit besserer Erkennbarkeit bei Nutzung der nach StVZO vorgeschriebenen Reflektoren zu begründen. Damit war der Unfallgegner dann zwar nicht erfolgreich,  aber er versuchte es halt. Es wurde unabhänig davon ein Owi Verfahren gegen den Radfahrer wg des Fehlens der Reflektoren eingeleitet... Ist dann zwar auch eingestellt worden, aber den Sinn von Pedalreflektoren am Tag kann man einem Mandanten kaum mehr vermitteln. Die Pedalreflektoren sollen halt sein, damit sie auch in der Dunkelheit da sind...naja..

 

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