Verjährungsfalle: Gut ausgebremst!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.08.2010

Na ja, die Wortwahl "gut ausgebremst" hatte im Zusammenhang mit Vollmachtsfragen bei Bloglesern schon für Kritik gesorgt. Diesmal wundert sich aber sogar das VollMachtsBlog über die eigenartige Verteidigungsstrategie eines Anwalts und hält das Ganze für ein Verdientes Eigentor. Es geht um LG Berlin, Beschl. vom 29.04.2010 - 515 QS 39/10, hier besprochen im fachdienst strafrecht

Leitsatz des Fachdienstes:

Das Errichten einer «Verjährungsfalle» stellt sich als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten dar, welches im Strafprozess, wie auch in den anderen Prozessordnungen, verboten ist (BGH, Urteil vom 11.08.2006 - 3 StR 284/05, NJW 2006, 3579 m.w.Nw.). Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Verteidigungsverhalten von Anfang an darauf ausgerichtet ist, eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger und somit auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 33 I 1 Nr. 9 OWiG zu vereiteln. LG Berlin, Beschluss vom 29.04.2010 - 515 Qs 39/10, BeckRS 2010, 15563
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2 Kommentare

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Das war doch gar keine "Verjährungsfalle". Im Fachdienst heißt es dazu völlig korrekt:

Dieses Kunstgriffs hätte es indes nicht zwingend bedurft, da der Einspruch vorliegend im Namen des schriftlich bevollmächtigten Verteidigers eingelegt wurde, so dass er sich diese Handlung zurechnen lassen muss. Damit wurde die fehlerhafte Zustellung durch die mit der Einspruchseinlegung erfolgte Bestätigung des Zugangs bei dem tatsächlich bevollmächtigten Verteidiger nach § 51 I OWiG, § 8 VWZG geheilt, so dass die Verjährung unterbrochen wurde.

 

Wie schon gesagt - und man kann es anscheinend nicht oft genug betonen: Die einzig richtige Strategie ist hier, <b>gar keine</b> Vollmacht vorzulegen. Ansonsten darf man sich nicht wundern, als "Fallensteller" abgestraft zu werden.

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