2 : 1 gegen den Ergänzungspfleger

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.08.2010

Minderjährige Kinder sind in allen ihre Person betreffenden Verfahren Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Sind beide Eltern in einer Kindschaftssache selbst Beteiligte, können sie bei gegensätzlichen Interessen ein Kind im selben Verfahren nicht gesetzlich vertreten.

Muß deshalb zwangsläufig immer ein Ergänzungspfleger bestellt werden?

Ja, sagt das OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660, nein das OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1166 und jüngst das OLG Koblenz am 03.08.2010 - 7 UF 513/10. Vorrangig sei vielmehr zu prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht kommt, auch wenn dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist.

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