"Emmely"-Urteil zeigt erste Wirkung: Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück
von , veröffentlicht am 16.08.2010Das Urteil des Zweiten Senats vom 10.6.2010 in Sachen "Emmely" (2 AZR 541/09) zeigt erste Wirkungen in der Praxis: In Düsseldorf hat jetzt ein Unternehmen eine im April ausgesprochene Kündigung zurückgenommen und sich dabei ausdrücklich auf die neue Linie des BAG bezogen: "Als wir im April die Kündigung ausgesprochen haben, galt diese Rechtsprechung noch nicht", so der Personalchef in einem Presseinterview. " Vor dem Hintergrund des Emmely-Urteils wollten wir den Fall noch mal neu bewerten."
Was war passiert? Jedem Mitarbeiter des Unternehmens steht pro Arbeitstag eine Milchtüte zu. Im Frühjahr wurden mehrere Diebstähle registriert. Ein 58-jähriger Arbeitnehmer geriet unter Verdacht und seine beiden Vorgesetzten erhielten die Anweisung, ihn näher im Auge zu behalten. Eines Tages waren sie überzeugt, einen Diebstahl von ihm beobachtet zu haben. Die angeblich gestohlene Milchtüte konnte bei dem Arbeitnehmer allerdings nicht gefunden werden. Trotzdem trennte das Unternehmen sich nach dreißig Jahren Betriebszugehörigkeit von dem Mitarbeiter. Jetzt ruderte man zurück und wandelte die Kündigung in eine Abmahnung um. Ab heute wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenKant kommentiert am Permanenter Link
Kann man das Emmely - Urteil mittlerweile eigentlich im Volltext nachlesen? Unter dem Aktenzeichen finde ich auf der Website beim Bundesarbeitsgericht leider keine Entscheidung.
Prof. Dr. Christian Rolfs kommentiert am Permanenter Link
@ Kant:
Nein, das Urteil ist leider noch nicht veröffentlicht.
Volker Lehmann kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,
nach dem mitgeteilten Sachverhalt hätte dieser doch vor wie nach Emmely keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. So wie es ausschaut gab es da anscheinend erhebliche Beweisprobleme auf Seiten des Arbeitgebers. Da ist es doch PR-technisch günstiger sich nun auf Emmely zu berufen und "das ganze nochmal zu überdenken" als einzugestehen, dass der Anlass der Kündigung und der Verdacht von Anfang an konstruiert und wackelig war.
Da würde ich das ehrlich gesagt nicht überbewerten wollen, dass Emmely nun in dem Fall schon Auswirkungen gezeigt hat.
Soweit würde ich das aus Praxissicht beurteilen.
Viele Grüße
Kant kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Lehmann,
es gibt aber auch noch die Verdachtskündigung, die ebenfalls einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellt.
Martin Bender kommentiert am Permanenter Link
Pressemeldungen zufolge ist
Frau Barbara Emme,
die als "Emmely" in die Rechtsgeschichte einging, am heutigen 26. März 2015 gestorben.