Pflicht zur Selbstanzeige

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 18.08.2010

Ein Steuerpflichtiger, der bei Abgabe der Steuererklärung die Unrichtigkeit seiner Angaben billigend in Kauf genommen hat, macht sich wegen bedingt vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) strafbar.

Nach dem BGH (17.3.2009, Az.: 1 StR 479/08) trifft diesen Steuerpflichtigen, der die Unrichtigkeit seiner Angaben billigend in Kauf genommen hat, zugleich eine Anzeige- und Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, falls er später sicher erkennt, dass die gemachten Angaben unrichtig sind. 

Der BGH sieht in seiner Ansicht keinen Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit:

„Denn durch eine Selbstanzeige kann der Steuerpflichtige regelmäßig Straf- bzw. Sanktionsfreiheit erlangen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO). Er befindet sich dann nicht in einer unauflösbaren Konfliktlage, die im Hinblick auf den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ und das in § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot der steuerrechtlichen Berichtigungspflicht entgegenstehen könnte.“

Weiterhin stellte der BGH fest: Die sich aus § 153 AO ergebende steuerrechtliche Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspen­diert, das die unrichtigen Angaben erfasst.

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