Eckpunktepapier zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und begleitender Regelungen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 27.08.2010

Zwar liegen jetzt die „Gemeinsamen Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums des Innern für die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen“ vor. Aber bis ein Gesetzestext vorliegt, wird es wohl noch einige Zeit dauern, obwohl der Reformbedarf seit längerem bekannt und die Bevölkerung mit Blick auf die bereits erfolgten und noch anstehenden Entlassungen aus der nachträglichen Sicherungsverwahrung verunsichert ist.

Die primäre Sicherungsverwahrung soll konsolidiert (Beschränkung des Anwendungsbereichs; maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist die Verurteilung) und die Möglichkeiten der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ausgebaut (Verzicht auf die sichere Feststellung eines Hangs des Täters zu erheblichen Straftaten auch für Ersttäter; Verlagerung der Frist für die endgültige Anordnung an das Vollzugsende) werden. Diese Erweiterungen im Recht der Sicherungsverwahrung gelten insgesamt nur für „Neu-fälle“, also für Fälle, in denen die Anlasstat nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde. Sie machen für Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen werden und Anlass für die Anordnung oder einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung geben, die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung obsolet. Für vor Inkrafttreten der Neuregelung begangene Straftaten soll das bisherige Recht weiter gelten. Die Führungsaufsicht soll verschärft werden.

Das gesetzgeberische Konzept soll um eine Altfallregelung ergänzt werden. Das „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ soll dafür sorgen, dass insbesondere Verurteilte, die von der EGMR-Rechtsprechung als „Parallelfälle“ (Wegfall der 10-Jahres-Grenze) oder sonst vergleichbar von einem Rückwirkungsverbot (unterschiedliches Recht der Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt der Tatbegehung und zum Zeitpunkt der Anordnung) betroffen sind, nach Möglichkeit den Weg in ein Leben ohne Straftaten finden, wie es auch dem berechtigten Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entspricht. Dazu soll eine neue Art von Einrichtung geschaffen werden – weder Justizvollzugsanstalt noch geschlossene forensische Klinik. Aufgrund von Gutachten soll das Zivilgericht Gewalttäter mit schlechter Prognose zur Therapie dorthin einweisen können.

 

 

 

 

 

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2 Kommentare

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Die entscheidene Frage bei § 66 und § 66a StGB im Urteil wird sein, wie hoch bzw. wie niedrig die Hürden bzw. Voraussetzungen bei der Tathandlung vorliegen müssen. Wenn die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB erleichtert wird, dann wird es als Folge in Zukunft viel mehr Sicherungsverwahrte geben. Das darf nicht den Gerichten überlassen werden, sondern da muss der Gesetzgeber Vorgabe festlegen. Im Herbst soll es nach meinen Infos eine Anhörung von Experten im Rechtsausschuss geben. Darauf darf man gespannt sein. Insbesondere, welche Experten zu einer Stellungnahme gehört werden und wie sich die Positionen gemessen an den Regierungsmehrheiten und der Opposition auswirken wird. Dieses Gesetzgebungsverfahren(Änderung) wird also noch einige Monate dauern. Positiv kann man bisher nur hervorheben, dass wohl die Nachträgliche Sicherungsverfahrung nach § 66b StGB ganz entfallen soll. Zumindest die FDP hat erkannt, dass eine neue Beschwerde mit einem Gesetz des § 66b StGB erneut durch den EGMR gekippt werden würde. Nebenbei bemerkt: Meine Petition zur Sicherungsverwahrung an den Bundestag hätte damit einen Teilerfolg errungen - Die Nachträgliche Sicherungsverwahrung wird abgeschafft. Weiter Infos dazu können bei mir angefordert werden.

mfg Dieter Gieseking

Die Übertragung der Zuständigkeit auf Zivilgerichte ist endlich einmal ein dogmatisch richtiger Ansatz, da es um Gefahrenabwehr geht und die Fälle Ähnlichkeiten mit den Menschen aufweisen, die nach den Freiheitsentziehungsgesetzen der Länder untergebracht werden.

 

Wann, wie und wo kurzfristig die neuen Verwahranstalten aus dem Boden gestampft werden sollen und wer hierfür die Kosten übernimmt, scheint mir allerdings ungeklärt.

 

Wenn lediglich weiterhin gefährliche Gewalttäter betroffen sind, dürfte auch sichergestellt sein, daß Betrüger und andere nicht gewalttätige Verurteilte nicht wieder in Haft genommen werden können.

 

Das ganze wird aber weiterhin auf wackeligen verfassungsrechtlichen Füßen stehen und wohl noch einige Male das BVerfG beschäftigen.

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