Dieselbe Angelegenheit auch bei mehreren Abmahnungen!
von , veröffentlicht am 28.08.2010Der BGH hat sich im Urteil vom 27.07.2010 - VI ZR 261/09 - ausführlich mit dem Begriff der Angelegenheit befasst und ist dabei für eine sehr weite Auslegung eingetreten. Für die Anwälte bedeutet die Entscheidung, dass sie künftig sehr gründlich prüfen sollten, ob sie in einer oder in mehreren Angelegenheiten beauftragt sind, zumal der BGH bei Abmahnungen das Risiko der gebührenrechtlichen Fehleinschätzung nicht dem Verletzer auferlegt hat.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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