Anhörungsbogen im OWi-Verfahren nicht erhalten? Späteres Verteidigungsvorbringen nicht vorwerfbar!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 31.08.2010

§ 109a Abs. 2 OWiG ist eine Vorschrift, die Verteidiger sicher oft ärgert. Es geht um die Kostentragung nach Einspruch und Verfahrenseinstellung. § 109a Abs. 2 OWiG lautet:

"Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen."

Nun hat das AG Meldorf AG Meldorf, Beschluss vom 27.05.2010 - 25 OWiE 171/10 = BeckRS 2010, 13105 die Frage, ob das Bestreiten der Täterschaft überhaupt ein "rechtzeitig vorzubringender entlastender Umstand" ist oder ob die Verwaltungsbehörde für die Täteridentifizierung sowieso immer zuständig ist mit einer interessanten Begründung offengelassen:

"...(2) Aber auch der vom Kreis D. zur Begründung seiner Kostenentscheidung bemühte § 109a Abs. 2 OWiG ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann (fakultativ) davon abgesehen werden, solche notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, die dieser durch ein rechzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend aber gegeben wären und damit überhaupt der Weg zu einer Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet wäre, kann nicht festgestellt werden. Es bleibt zweifelhaft, ob der Betroffene, seinen entlastenden Einwand, er sei nicht der verkehrsordnungswidrig handelnde Fahrzeugführer gewesen, bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides - nämlich unverzüglich auf das Anhörungsschreiben vom 14.12.2009 hin - hätte geltend machen können.

Es fehlt insoweit bereits der Nachweis, dass der Betroffene von dem gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Erhalt eines Anhörungsbogens Kenntnis und damit überhaupt die Möglichkeit hatte, seinen Einwand vor Erlass des Bußgeldbescheides vorzubringen. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, den Anhörungsbogen vom 14.12.2009 nicht erhalten zu haben. Diese Einlassung ist ihm mangels Zustellung der Anhörung gegen einen entsprechenden Zustellungsnachweis nicht zu widerlegen. Dass das Anhörungsschreiben nicht über die Post in Rücklauf geraten ist, beweist den Zugang beim Betroffenen nicht (Göhler, a. a. O., § 109a Rn. 11 m. Rspr.-Nachw. empfiehlt insoweit für die Praxis die förmliche Zustellung).

Scheidet danach die Anwendbarkeit des § 109a Abs. 2 OWiG bereits aus vorgenannten Erwägungen aus, bedarf es einer Entscheidung darüber, ob die Behörde die vom Betroffenen im Einspruchsverfahren aufgezeigten entlastenden Umstände bei der ihr obliegenden Sachaufklärung - wie vom Betroffenen geltend gemacht - selbst hätte feststellen können (bspw. durch EMA-Anfrage nebst Fotoabgleich), was der Anwendbarkeit des § 109a Abs. 2 StPO ebenfalls entgegenstehen könnte (Göhler, a. a. O., § 109a Rn. 7 m. w. N.; AG Aschaffenburg DAR 2002, 136), vorliegend nicht mehr.

(3) Schließlich ist auch ein anderer Ausnahmegrund im Sinne der §§ 467a Abs. 1 S. 2 StPO i. V. m. § 467 Abs. 2 bis 5 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, der eine dem Betroffenen ungünstige Auslagenentscheidung rechtfertigen könnte, vorliegend nicht gegeben..."

 

 

 

Zu diesem Thema aktuell: Krumm, Das Kostenrisiko des § 109a OWiG, SVR 2010, 295

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen