„Hinterherhecheln mit heraushängender Zunge“ beim Datenschutz im virtuellen Raum: Codex Digitalis und Regelungsinstrumente der 2. Generation beim ULD

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 31.08.2010

"Wir hecheln mit heraushängender Zunge immer hinterher", sagte laut heise online  Albert von Mutius, der Vorsitzende des Datenschutz-Akademieausschusses, bei der Sommerakademie des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) 2010 zum Thema Internet und Datenschutz und charakterisiert so treffend das Wettrennen zwischen Technik und Recht, bei dem das Recht nicht mithalten kann. 

Leitthema der Veranstaltung war der „Codex Digitalis“, also das Gesetzbuch für die Digitale Welt. Dieses Gesetzbuch wird es wohl absehbar für Deutschland nicht geben, von einem „Codex Digitalis Universalis“ mit weltweiter Geltung und Akzeptanz ganz zu schweigen. Eine universale Regelung scheitert schon am globalen Wertekonflikt, so Thilo Weichert, Leiter des ULD, in seiner Begrüßungsansprache. Das Verständnis von Freiheitsrechten und Datenschutz in Europa, den USA, China oder den arabischen Staaten könnte unterschiedlicher nicht sein.

Regelungen auf rein nationaler Ebene sind angesichts global vernetzter Infrastrukturen nahezu wirkungslos. Sollten die deutschen Datenschützer deshalb die Flinte ins Korn werfen und sich einen anderen Job suchen?

Bloß nicht! Zum einen kann Deutschland auf EU-Ebene wichtige Impulse geben und war im Datenschutzrecht schon immer wichtiger Impulsgeber. Das erhöht den Wirkungsgrad. Und als die Hamburger Datenschützer ans Licht brachten, dass Google bei seinen Street-View-Fahrten W-LAN-Daten ausgelesen hat, war dies ganz schnell ein globales Thema.

Dass man sich der internationalen Dimension mit anderen Ansätzen nähern kann und muss, als allein mit nationalstaatlicher Gesetzgebung, zeigt Gerrit Hornung in seinem absolut lesenswerten Beitrag „Regelungsinstrumente im virtuellen Raum“. An dieser Stelle seien thesenartig nur einige Punkte herausgefiltert:

  • Der virtuelle Raum des Internet ist durch die drei Merkmale „Globalität“, „Intransparenz“ und „Unkörperlichkeit“ gekennzeichnet.
  • Die durch diese Merkmale verursachten Probleme verstärken sich, wo globale Unternehmen mit monopolartigen Wettbewerbspositionen auftreten.
  • Der Nationalstaat ist insbesondere durch verfassungsrechtlich gebotene Schutzpflichten zur Regulierung verpflichtet. Wichtiger und interessanter unter dem Gesichtspunkt der Regulierung sind aber die privaten Kommunikationspartner.
  • Auf dieser „privaten Ebene“ ist die 2. Generation der Regelungsinstrumente zu implementieren: U. a. staatliche Förderung des Selbstdatenschutzes, Systemdatenschutz, Konzepte der Selbstregulierung sowie Datenschutz-Audits und Gütesiegel.
  • Es handelt sich dabei um hybride Regelungsmodelle: Der Staat gibt einen Mindeststandard vor, belässt den privaten Akteuren aber im Übrigen einen weiten Handlungsspielraum (z.B. bei der Formulierung eines Code of Conduct).
  • Alle Instrumente der 2. Ebene müssen zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten über einen „Anker“ verfügen.
  • Diese „Anker“ können z.B. bestehen in: Nationaler gesetzlicher Regelung, faktisch-technischen Zugriffsmöglichkeiten, in einem „Skandalisierungspotential“ oder auch in wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten.
  • Möglicherweise setzen Global Players wie Google, Facebook und Apple jetzt und künftig ein neues globales Gewohnheitsrecht analog der lex mercatoria, das es zu beeinflussen gilt.
  • Auf die Global Players könnte im Hinblick auf den Datenschutz mit einer Übertragung der Regulierungsansätze des EU-Kartellrechts eingewirkt werden.

Das Skript des Beitrags von Hornung wie auch Skripten der meisten anderen Tagungsbeiträge können auf der Website des ULD heruntergeladen werden, die (nicht nur deshalb) immer wieder einen Besuch wert ist.

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