Auch alte Liebe kann schnell rosten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.09.2010

Er war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2006 79 Jahre alt, sie 67.

Sie weigerte sich nach der Eheschließung mit ihm in eine Wohnung zu ziehen. Er behauptet, sie habe ihn nach der Eheschließung auch nicht bekocht, verpflegt oder versorgt. Er habe lediglich 3 - 4 Mal nach der Eheschließung in der Wohnung der Antragsgegnerin übernachten dürfen, ohne dass es zu körperlichen Kontakten gekommen sei.

Er beantragte daher die Aufhebung der Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 BGB.

Nein, sagte das OLG Brandenburg:

Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, das zwischen den Parteien offenbar nicht stattgefunden hat, ist für die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB nicht konstitutiv. Zwar gilt als Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft. Anders ist es aber, wenn die Lebensverhältnisse entgegenstehen oder im gegenseitigen Einvernehmen eine abweichende Lebensgestaltung vereinbart ist. Gerade wenn sich ein Paar erst im Alter kennen gelernt hat, müssen die Ehegatten, auch wenn sie, wie von der Antragsgegnerin behauptet, die Freizeit überwiegend gemeinsam verbringen (z. B. mit Karten spielen), ihre jeweilige eigene Wohnung nicht unbedingt aufgeben.

Auch eine arglistige Täuschung kam nicht in Frage: Eine Zeugin hatte nämlich versichert,  der Antragsteller habe auf Eheschließung gedrängt, die Antragsgegnerin habe aber schon vor der Ehe erklärt, ein Zusammenziehen komme für sie nicht in Frage.

Ergebnis: Zurückverweisung an das AG zum Zwecke einer "normalen" Scheidung.

OLG Brandenburg v. 16.07.2007 - 10 UF 141/07

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4 Kommentare

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Hopper schrieb:

Er beantragte daher die Aufhebung der Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 BGB.

Nr. 5?

Ich dachte, dies betrifft nur sog. Scheinehen.. Ist diese unter 2 Deutschen überhaupt möglich?

 

 

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Warum sollte eine Scheinehe zwischen 2 Deutschen nicht möglich sein?

Die Frage ist nur, wofür sie gut sein soll (denkbar wäre eine Scheinehe z.B. fürs Finanzamt)

@ Carsten R. Hoenig:

Man kann sich ver-laufen, ver-irren und eben auch ver-heiraten....

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