Wer auffährt ist schuld...oder auch nicht?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.09.2010

In NJW-Spezial 2010, 555 findet sich eine Besprechung von KG, Beschluss vom 6. 5. 2010 - 12 U 144/09 = BeckRS 2010, BECKRS Jahr 18950, die sicher für viele Leser sehr interessant ist. Es geht um den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Aus der Besprechung (hier gekürzt):

"...Zwar spricht bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall sorgfaltswidrig verursacht hat (BGH, NJW-RR 2007, 680). Dieser Beweis ist jedoch entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat und sich die Kollision beider Fahrzeuge daher in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat....Ein solcher Fall lag vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich der Kläger allenfalls fünf Sekunden in der Fahrspur der Beklagten. Auf Grund dieser kurzen Zeitspanne liegt ein atypischer Ablauf vor, der es nicht zulässt, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu sprechen. Im Gegenteil spricht auf Grund dieses kurzen zeitlichen Abstands der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger seinerseits gegen die Sorgfaltsvorschriften des § 7 Abs. 5 StVO bei einem Fahrstreifenwechsel verstoßen hat . Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht entkräften, ein Mitverschulden des Auffahrenden war nicht bewiesen und allein die Betriebsgefahr rechtfertigt keine Mithaftung der Beklagten...."

 

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