Die "böse" Mutter

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.09.2010
Rechtsgebiete: ElternunterhaltFamilienrecht16|5304 Aufrufe

Die Mutter (Jahrgang 1935) litt schon während der Kindheit ihres Sohnes (Jahrgang 1962) an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Aufgrund des Waschzwangs der Mutter soll es zum "Zwangsbaden" und zum Zerschneiden der Kleidung des Kindes gekommen sein. 

Die Mutter hat den Sohn bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen Mutter und Sohn.

Seit 2005 befand sie sich (sie ist mittlerweile verstorben) in einem Pflegeheim. Da ihr Einkommen zur Deckung der damit verbundenen Kosten nicht ausreichte, nahmen die Sozialbehörden den beklagten Sohn aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.

Der Sohn berief sich auf § 1611 BGB.

Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Zu Unrecht sagt der BGH:

Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u. a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen.

Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.

BGH Urteil v. 15.9.2010 XII ZR 148/09 (Pressemitteilung, vollständige Entscheidung liegt noch nicht vor)

dazu ein kritischer Kommentar von Heribert Prantl

Nach der Rechtsprechung des BGH kann nicht ausgeschlossen werdeen, dass in 50 Jahren auch das freundliche Kind Unterhalt für seine Mutter zahlen muss

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16 Kommentare

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Ach Mensch, so ein Thema zum Freitag...

 

Ehrlich gesagt finde ich das Urteil des BGH auch richtig, denn die Mutter kann mit Sicherheit nichts für ihre Krankheit. Für den Sohn indes ist es natürlich bitter, eben weil seine Kindheit nicht so rosig war, aber die Mutter noch für ihre Krankheit zu "bestrafen" wäre ja auch nicht richtig. Eine absolute Gratwanderung also.

 

Achso - "böse" war die Mutter bestimmt nicht, ich unterstelle ihr zudem, dass sie ihren Sohn geliebt hat, auch wenn sie es nicht richtig zeigen konnte.

 

 

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@Lilly

Bei allen Respekt, aber Ihr Kommentar strotzt geradezu von Naivität.
Es geht nicht darum, ob die Mutter „bestraft“ wird, sondern im Ergebnis um die Frage, ob der Sohn oder die Allgemeinheit die Pflegekosten trägt. Für die Mutter macht das keinen Unterschied und einen Einfluss auf das Mutter-Sohn-Verhältnis dürfte das Ergebnis auch nicht haben.

Im Familienrecht drängt sich einem oft der Eindruck auf, dass die finanzielle Entlastung des Staates in der Gesetzgebung und Judikatur eine tragende Rolle spielt. So ist es für mich nach wie vor nicht nachvollziehbar, wieso ein Vater für die Mutter Betreuungsunterhalt bezahlen muss, die schon Jahre von Hartz IV lebt und auch ohne die Kinderbetreuung von Hartz IV gelebt hätte. Aber das ist nur ein Beispiel.

Auch das vorliegende Ergebnis sehe ich sehr kritisch und ich habe ein hervorragendes Verhältnis zu meinen Eltern. Der sehr knappe SV lässt erahnen, dass der Betroffene alles andere als eine angenehme Kindheit hatte. Gründe für ein Versagen der Eltern lassen sich immer finden. Wie krank die Mutter wirklich war und ob sie alle Zumutbare getan hat, sich entsprechend behandeln zu lassen und krankheitsbedingten Probleme vom Kind fernzuhalten, dürfte schwerlich aufzuklären sein. Wenn der Betroffene „spätestens“ seit dem 17. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter hatte, spricht das jedenfalls für sich.

Das ganze Institut des Elternunterhalts ist doch höchst fragwürdig. Die einen haben eine wohlbehütete Kindheit, die besten Startvoraussetzungen und erben ein Vermögen, die anderen bekommen nicht mal eine vernünftige Erziehung mit, hatten nie eine Chance im Leben und bezahlen nach 30 Jahren ohne Kontakt noch Unterhalt. Aber auch dieses Urteil erging sicher im Namen des Volkes.

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Im Familienrecht drängt sich einem oft der Eindruck auf, dass die finanzielle Entlastung des Staates in der Gesetzgebung und Judikatur eine tragende Rolle spielt.

Wer ist denn der Staat? Wollen wir wirklich alle Kosten/Risiken auf die Allgemeinheit abwälzen und alle Gewinne/Chancen dem Individuum überlassen?

Das ganze Institut des Elternunterhalts ist doch höchst fragwürdig.

Warum eigentlich?

In § 1601 BGB steht seit dem 01.01.1900:

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Warum soll Unterhalt eine Einbahnstraße sein?

 

In der Zeit um 1900 wurden Eltern allerdings nicht besonders alt und konnten im Fall der Pflegebedürftigkeit idR von mehreren Geschwisterkindern versorgt werden. Die Tragweite war also doch eine ganz andere.

Gegen den Elternunterhalt an sich könnte außerdem sprechen, dass heute über die Sozialversicherungsbeiträge schon pauschal Unterhalt an die "Rentnergeneration" gezahlt wird. Ist es denn gerecht, dass in einzelnen Fällen noch Elternunterhalt dazu kommen soll?

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@Burschel:

Wenn Sie nach #4 offenbar grundsätzlich die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern begrüßen, weshalb meinen Sie dann, dass der BGH "zu Unrecht" das Fortbestehen der Pflicht im konkreten Fall bejaht ??? Was genau kritisieren Sie an der Entscheidung?

Ich frage mich, ob der Sohn auch eine üppige Erbschaft ausschlagen würde, nur weil er ja seit Jahrzehnten nichts mehr mit der Mutter zu tun hatte. Entweder akzeptiert man die Vor- UND Nachteile, die sich nach dem Gesetz aus der Verwandtschaft ergeben, oder eben nicht.

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Da haben Sie mich missverstanden. Ich wollte ausdrücken, dass der BGH der Auffassung ist, dass sich der Sohn zu Unrecht auf § 1611 BGB beruft. Ein Problem der Groß- und Kleinschreibung scheint mir.

Hopper schrieb:

Da haben Sie mich missverstanden. Ich wollte ausdrücken, dass der BGH der Auffassung ist, dass sich der Sohn zu Unrecht auf § 1611 BGB beruft. Ein Problem der Groß- und Kleinschreibung scheint mir.

 

Eher ein Kommaproblem, scheint mir.

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Hans-Otto Burschel schrieb:

Wer ist denn der Staat? Wollen wir wirklich alle Kosten/Risiken auf die Allgemeinheit abwälzen und alle Gewinne/Chancen dem Individuum überlassen?

Ging aus meinem Beitrag hervor, dass ich dafür bin, alle Kosten/Risiken auf den Staat abzuwälzen? Ich meine doch nicht. Ich bin auch keineswegs generell gegen Unterhaltsverpflichtungen. Also bitte nicht so pauschalisieren. Es gibt mehr als schwarz und weiß.

Hans-Otto Burschel schrieb:

In § 1601 BGB steht seit dem 01.01.1900:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Warum soll Unterhalt eine Einbahnstraße sein?

Werter Herr Burschel, ich habe zwar geschrieben, dass ich dem Institut des Elternunterhalts kritisch gegenüber stehe, aber deshalb nicht automatisch dafür plädiert, dass Unterhalt eine Einbahnstraße sein soll. Wenn ich es mir genauer überlege, fallen mir viele Konstellationen ein,in denen eine Unterhaltspflicht nur Recht und billig wäre. Die derzeitige Rspr. halte ich allerdings für überzogen, was sich auch in dem von Ihnen gebloggten Beispielsfall zeigt. Soweit ich das sehe, sind auch die nicht ganz unerheblichen Freibeträge, wie die Zahlbeträge auf Gutdünken der Rspr. zurückzuführen. § 1601 BGB ließe da dort auch ganz andere Interpretationen zu.

Für entscheidend halte ich jedoch, dass es aus meiner Sicht einen großen Unterschied zwischen den beiden Richtungen der „geraden Linie“ gibt.
Als Kind kann man sich seine Eltern nicht aussuchen. Man ist von Ihnen abhängig und das eigene Leben wird ganz maßgeblich von dem Verhalten der Eltern geprägt. Umgekehrt sieht das jedoch ganz anders aus. Nicht nur in der Entscheidung, ob man ein Kind in die Welt setzt oder nicht sind die Eltern (i.d.R.) frei, sondern vor allen Dingen auch darin, wie sie das Kind aufziehen und erziehen.

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Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09
AG Bottrop - 14 F 187/08 - Urteil vom 14. November 2008
OLG Hamm - II-2 UF 241/08 - Urteil vom 6. August 2009
- Zeitdauer bisher mindestens zwei Jahre. Die Mutter ist inzwischen - Zeitpunkt bisher nicht bekannt - verstorben.
- Wäre die Erbschaft ausgeschlagen worden, wäre das Urteil ebenso ausgefallen ?

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Ich finde die Diskussion irgendwie ein wenig beschämend. Wenn in der Presse stehen würde, dass ein Elternteil sich weigert für sein geistig / körperlich behindertes Kind aufzukommen, das aufgrund dieser Krankheit schwere Verfehlungen gegenüber den Eltern getätigt hat, so wäre die Empörung mehr als groß.
In anderer Richtung wird stets versucht das Problem auf den Staat abzuwälzen. Ich würde mich schämen, nach dem Tod bzw. im Fall meiner Eltern um Kosten zu schachern. Meine Eltern haben sich für mich sehr aufgeopfert und mir versucht alles zu geben - materiell sowie immateriell - so dass ich mich moralisch und menschlich verpflichtet fühle dies später im Fall der Fälle zurückzugeben.
Wenn man diesen Gedanken aus § 1601 BGB abschaffen würde, so wäre dies rechtspolitisch kein gutes Zeichen für den Zusammenhalt in der Familie

Natürlich ist mein Denken von den sehr positiven Erfahrungen meines Familienlebens geprägt und vielleicht würde ich anders denken, wenn ich in der Kindheit schlecht behandelt worden wäre, aber von diesem Typus geht das Grundgesetz nicht aus und das BGB lässt - wie bereits gesehen - vor dem Hintergrund von Art. 6 GG in § 1611 BGB Ausnahmen zu.

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Alle Sozialsysteme sind davon abhängig, dass es Menschen gibt, die sich entscheiden Kinder zu bekommen. Jede Familie, die sich bewusst und gerne für ein Kind entscheidet macht dies, obwohl diese Entscheidung die einzelne Familie viel Geld kostet. Dies spielt bei der Entscheidung für oder gegen ein Kind aber zum Glück keine Rolle. Dennoch kostet gute Erziehungsarbeit nicht nur Nerven und Geduld, sondern auch Geld. Zudem kommt es in der Regel zu Verdienstausfällen derjenigen, die zwecks Kindererziehung zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten. Damit kommt es aber auch zu geringeren Rentenansprüchen. Wenn für den Staat alles gut läuft, gehen diese Kinder arbeiten, bezahlen Steuern und Sozialabgaben und bekommen wieder Kinder. Das bedeutet, die Allgemeinheit erntet, was die einzelne Familie gesät hat. Das ist für den Fortbestand aller Sozialsysteme lebensnotwendig. Natürlich kann man jetzt daraus ableiten, dass die Kinder logischerweise finanziell für die Pflege ihrer Eltern aufkommen müssen. Damit hat der Staat Gewinn, die Kosten bleiben aber immer in der Familie. Man kann aber auch daraus ableiten, dass die Allgemeinheit verpflichtet ist, Eltern im Alter die Pflege zu bezahlen. Schließlich bekommen auch Kinderlose die Pflege automatisch vom Staat bezahlt. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen die Kinder wieder Kinder erziehen. Leider wird dieser Gedankengang oft als Undank der Kinder den Eltern gegenüber ausgelegt. Das ist aber nicht der Fall. Wenn ich alt bin, freue ich mich, wenn mich meine Kinder mit den Enkeln im Pflegeheim häufig und gerne besuchen. Ich vertraue darauf, dass sie darauf achten, dass es mir gut geht. Finanzielle Mittel meiner Kinder sollen in die Enkel investiert werden. Das Pflegeheim müsste der Steuerzahler zahlen, denn ich habe das durch Erziehungsarbeit erarbeitet. Ohne Familie gäbe es überhaupt keine Sozialsysteme. Deshalb dürfen Familien nicht finanziell ausgeblutet werden, indem sie für 2 Generationen zahlen müssen. Dies gilt umso mehr, da auch Kinderlose die Pflege vom Steuerzahler (also evtl. von Kindern, die gerade auch das Pflegeheim für ihre Eltern alleine zahlen) bezahlt bekommen.

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Dem kann ich mich nur anschließen. Insbesondere finde ich es schon bemerkenswert, dass eine Versicherung ja an und für sich solche Risiken abdecken sollte, die einen Einzelnen bzw die Solidargemeinschaft Familie überfordern würden. Ausgerechnet im "worst case" - (meist) Pflegebedürftigkeit Stufe 3 im Pflegeheim - muss dann aber doch wieder die Familie einspringen und für einen nicht unerheblichen Teil der Kosten aufkommen?

 

 

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@nachgedacht.

 

Genauso ist es.

 

In klassischen Gesellschaften obliegt es den Eltern, die Kinder zu versorgen, und den (erwachsenen) Kindern wiederum ihre Eltern.

 

Dieses Prinzip ist durch die gestzliche Rentenversicherung abgeschaft.

Statt ihre eigenen Eltern zu versorgen, zahlen die Erwachsenen Geld in die Rentenkasse um ihre eigenen Eltern und die Kinderlosen zu versorgen.

Selbst dann, wenn die eigenen Eltern nicht mehr leben.

Und selbst dann, wenn sie selbst auch wieder Kinder erziehen, die die nächste Generation der Kinderlosen versorgt.

Diesen "Generationenvertrag" nun wieder im Einzelfall einseitig aufzukündigen, nur weil dem Staat, die von ihm selbst gewährte Betreuung zu teuer wird, ist unredlich.

Dieser arme Kerl zahlt nun für fremde Alte Rentenbeiträge, für seine Mutter die Pflegekosten, ohne je gefragt worden zu sein, ob und wie er diese Leistungen erbringen möchte.

Und zieht vielleicht noch eigenen Kinder liebvoll groß, ohne dass ihm solche Liebe selbst zuteil geworden wäre, und ohne hoffen zu können, eines Tages selbst noch etwas aus diesem Topf zu bekommen.

 

Das ist einfach nur schamlos.

 

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Wenn es nur um das Geld gänge, wäre es eine einfache Sache. Aber Betroffene haben eine ganz persönliche Sicht. Es geht hier darum, dass Eltern, wie in diesen Fall die Mutter, obwohl sicherlich schicksalsbedingt erkrankt, bezüglich ihrer Kinder zu einer Täterin geworden ist. Hier sind Kinder schutzlos der kranken Mutter ausgeliefert gewesen, also Opfer.

In ihrem Erwachseneleben wirken diese Kindheiterlebnisse oft mit großen persönlichen Schwierigkeiten nach, oft sind sie selbst von psychischen Erlrankungen bedroht, es bedarf Kraft, um die Kindheit richtig zu verarbeiten, um selbst ein vernünftiges und glückliches Leben führen zu können. Die größte Leistung ist schon, wenn sie  selbst nicht zum Krankheitsfall werden, das Familiendrama fortsetzen und weitere Kosten verursachen.

Zu denken gibt mir auch, das die von mir recherchierten Fälle oft Eltern der Jahrgänge 1930 bis 1940 betreffen. Zufall? Nein. Es sind Kriegskinder des 2. Weltkrieges, deren Eltern oft auch die Kriegskinder der 1.Weltkrieges waren. Wir leben in Deutschland. Dieses Land hat sehr viel Veranwortung mit diesen Weltkriegen, der viel Leid für Menschen verbunden mit Gewalt, Verlust, Mißhandlung und anderen traumatisierenden Ereignissen mit sich brachte, auf sich genommen. 

Nimmt sich der deutsche Staat nur für die in den Krieg gezogenen Soldaten selbst in Pflicht (siehe BGH Urteil 2004)?

Die modere Psychologie kann heute nachweisen, dass diese Leidenserfahrungenen (auch Traumen genannt), die nicht abgearbeitet wurden, zu schwersten psychischen Erkrankungen bei entsprechenden Ereignissen im späteren Leben führen kann. Es befrifft Menschen, die auch Eltern geworden sind. So erleben die nachkommenden Kinder die Auswirkungen der Traumen ihrer Eltern und werden selbst traumatisiert.

Das Kind wird Opfer der nicht abgearbeiteten Traumen seiner Eltern, sie empfinden ihre Eltern als Täter. Und das allein ist für die betroffenen Kinder eine ganz schwer verarbeitbare Lebenstatsache, die tiefen inneren Zwiespalt hervorft und harten Kampf im Erwachsenenleben bedeutet, um damit einigermaßen umgehen zu können.

Wie schützt man Opfer vor Tätern, wie heilen Opfer ihre seelischen Wunden? Mit Täterkontakt? Indem Opfer für Täter zahlen?

Der Generationvertrag, dieser tragende hundert alte Pfeiler unsere Sozialpolitik, der auch die soziale Verantwortung der Kinder für die Eltern beinhaltet, funktioniert in dieser Frage des Elternunterhalts, wenn Eltern auch als Eltern für ihre Kinder als solches auch wirklich da waren.

Es geht nicht darum, dass eine Hintertür für jederman zu öffnen. Eltern sind auch "nur" Menschen, die auch Fehler machen, so auch bei ihren Kindern, es auch zu scharfen Auseinandersetzungen führen kann, die Eltern in starke Kritik bringen. 

Aber psychische kranke Eltern und deren Kinder sollten anders gewüdigt werden. Um eines zu ermöglichen, das Drama sich nicht fortzusetzen zu lassen.  

Dieses Urteil, so befürchte ich, wird Gewalt hervorrufen. Amok-Läufe punktuell.

Die Opfer-Kinder werden als Erwachsene weiter gequält. Quasi per Staatsgewalt auf Gesetzesgrundlage und obersten richterlichen Spruch.

Insofern ein Urteil, das bedeutet: Täterschutz und Opferbetrafung 

 

 

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