EuGH: Dokumente bei Syndikusjuristen nicht mehr vor Beschlagnahme geschützt?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 17.09.2010

Die neue Akzo-Entscheidung des EuGH ist zwar nicht gerade mein Metier, aber das Thema ist unbedingt was für den Blog. Die Entscheidung (obwohl nicht gerade überraschend) schlägt bei uns in den USA einige Wellen:

Der EuGH entschied: Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt nicht durch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt, das so genannte Anwaltsprivileg, geschützt. 

Anlass des Urteils war eine Entscheidung der Kommission, schriftliche Kopien von E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer eines Unternehmens und dessen Syndikusanwalt nicht dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen  Rechtsanwalt und Mandant zu unterstellen.

Ein Syndikusanwalt habe aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Bindungen an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die der eines externen Rechtsanwalts vergleichbar sei. Der Geltungsbereich des Anwaltsprivilegs setze aber unter anderem voraus, dass der Schriftwechsel mit einem "unabhängigen Rechtsanwalt" geführt wird.

Was meinen Sie - ist diese Unterscheidung gerechtfertigt?´

Quelle: EuGH Rechtssache C 550/07 P, Akzo Nobel Chemicals Ltd / Kommission

Link zum Urteil: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-550/07

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