Kein Verlass auf die Annahme einer stillschweigenden Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
von , veröffentlicht am 18.09.2010Dass bei einem - bisher nicht rechtshängig gemachte Streitpunkte umfassenden - Mehrvergleich darauf geachtet werden muss, dass auch rechtzeitig Antrag auf Bewilligung für Prozesskostenhilfe für diesen Mehrvergleich beantragt wird, zeigt wieder einmal der Beschluss des LAG Düsseldorf vom 10.8.2010 - 3 Ta 445/10. Nach dem LAG Düsseldorf kann zwar ausnahmsweise ein stillschweigender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angenommen werden, allerdings nur dann, wenn sich ein entsprechender Parteiwille den Umständen eindeutig entnehmen lässt. Im konkreten Fall konnte das Gericht einen solchen Parteiwillen nicht aus dem Hinweis ableiten, dass mit der beantragten Feststellung des Vergleichs weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden werden solle. Auf der vergütungsrechtlich sicheren Seite ist daher nur derjenige, der rechtzeitig ausdrücklich den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe stellt.
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