Unfallflucht in der Fahrstunde - wie kommt das denn?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.09.2010

Über manche Meldungen staunt man ja schon mächtig. Blogleser Matthias Böse (Supervielendank!) hat mir einmal wieder einen interssanten Link zugemailt: Spiegel-online berichtet nämlich hier über einen Fall eines Fahrlehrers, der nach einem Unfall, den die Fahrschülerin begangen hat getürmt ist.

Spiegel meint, die Fahrschülerin sei nur Zeugin, da Fahrer der Fahrlehrer sei. Unfallbeteiligte und Täterin des § 142 StGB kann sie m.E. schon sein, oder?!

 

 

Ich empfehle zu dem gesamten Komplex mal ganz uneigennützig das Buch Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 5. Aufl. 2009.

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4 Kommentare

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§ 142 V StGB normiert ja ausdrücklich, wer Unfallbeteiligter sein kann. M.E. war die Fahrschülerin Unfallbeteiligte, auch wenn sie noch keinen Führerschein hat.

Aber wie kann ich denn als Fahrlehrer meine Lizenz auf's Spiel setzen. Sind die Fahrzeuge nicht eh alle Vollkasko versichert?!

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Fahrerflucht ist keine Frage der Vollkasko sondern eine Frage der Haftpflicht. Doof ist ein solcher Unfall aber für den Verursacher wg. der Heraufstufung immer. Das könnte bei Fahrschulen sogar noch ärgerlicher sein, als als "Normalnutzer". Eine Unfallflucht rechtfertigt es dennoch nicht.

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Na klar ist das eine Frage der Haftpflicht. Da stand ich auf dem Schlauch :)

So einen Fall gab es doch 2009 schon mal? Dortmund?

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