Klartext aus Stuttgart

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.09.2010

Das OLG Stuttgart hatte über den Verfahrenswert für eine Versorgungsuasgleichsverfahren nach neuem Recht zu entscheiden. Die Einzelrichterin des Senats fand dabei deutliche Worte:

Obwohl das neue Recht zum Versorgungsausgleich die Verfahren - so der Gesetzgeber - vereinfacht, wurde der Gegenstandswert von zuvor 1.000 € bzw. 2.000 € geändert. Nach § 50 Abs. 1 VersAusglG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung sind für jedes Anrecht hiervon 20 Prozent anzusetzen.

Nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, dem mehrheitlich Rechtsanwälte angehören, wurde die Formulierung in der Gesetzesvorlage „für jedes auszugleichende Anrecht“ geändert in „für jedes Anrecht“. Außerdem wurde der im Gesetzentwurf für den Verfahrenswert vorgesehene Höchstbetrag von 5.000 Euro gestrichen. Deshalb ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BT-Drucks. 16/11903, S. 61).

Sofern diese Bewertung im Einzelfall jedoch zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das Familiengericht den Verfahrenswert herabsetzen, vgl. § 50 Abs. 3 FamGKG. Diese Billigkeitskorrektur orientiert sich am Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache.

Im konkreten Fall wurden ein nichtausgleichsreifes Anrecht bei der ZVK und eine LV, in der während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden waren, aus Billigkeitsgründen bei der Streitwertbestimmung nicht berücksichtigt.

Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin:

Es wird noch darauf hingewiesen, dass nur in den im Gesetz genannten Fällen in der Beschlussformel festzustellen ist, dass ein Wertausgleich nicht stattfindet. Dies sind die §§ 3 Abs. 3, 6, 18 Abs. 1, Abs. 2 und § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Diese Vorschriften regeln den Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehe, einer Vereinbarung der Eheleute, wegen Geringfügigkeit oder aus Härtegründen. Wird ein Versorgungsausgleich wegen mangelnder Ausgleichsreife zum Zeitpunkt der Ehescheidung nicht durchgeführt, muss dies nicht in der Beschlussformel erwähnt werden.

 

 

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