Umgangskosten und Unterhalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.10.2010

Im Normalfall kann der unterhaltspflichtige Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs nicht von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abziehen. Er kann - so die Rechtsprechung - den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil einsetzen, um die Umgangskosten zu bestreiten.

Und wenn ihm - wie im Mangelfall - gar kein  Kindergeldanteil verbleibt?

Dann sieht es anders aus, sagt das Thüringer OLG.

Der Vater kann die Umgangskosten (von hier geschätzen 200 €/monatlich) für seine vier minderjährigen Kinder von seinem Nettoeinkommen von 1.496 € abziehen, weil

  • ein Mangelfall vorliegt und
  • die Mutter die Entfernung von 360 km durch ihren Umzug geschaffen hat.

ThürOLG v. 25.05.10 - 1 UF 19/10 = FamFR 2010, 421; ähnlich bereits BGH NJW 2005, 1493

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8 Kommentare

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Das ist zumindest ein kleiner Schritt zur Beseitigung einer größten Ungerechtigkeiten im Familienrecht.

Objektiv betrachtet, gibt es überhaupt keinen Grund, diese Kosten dem Umgangselternteil alleine aufzuerlegen, oder kennt jemand einen, ausser dem politischen Willen, die Mütter zu schonen?

Die Aussage, er könne das ja von seinem KG-Anteil bezahlen ist, natürlich auch kein Argument, denn warum soll die Mutter das nicht von ihrem Anteil genauso tun?

Und jetzt, wo laut §1612 BGB, sein Anteil auch noch unterhaltspflichtiges Einkommen sein soll, ihrer aber nicht, wird es völlig absurd.

 

Und warum wird diesem Vater nicht zumindest der gesamte KG-Anteil gelassen?

Von 200,-€ wird er jedenfalls nicht den Umgang mit 4 Kindern über 360km finanzieren können.

Schließlich muss er dort mit seinen Kindern auch übernachten können. Ansonsten müsste er die Streck 4 mal fahren,

Das Urteil ist also noch lange nicht vernünftig, sondern nur etwas weniger absurd.

Und warum überträgt man ihr nicht alleine die Aufgabe, die Kinder zu bringen und zu holen, oder die gesamten Kosten zu tragen?

Schließlich hat sie sie ja auch alleine verursacht?

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Danke, das zeigt wieder, dass andere BGH Senate als der XII. den Sinn für die Realtität nicht völlig verloren haben.

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Und by the way: Kann mir jemand das hier:

""Zu der Behauptung des Beklagten, er habe sich im Januar 2010 von seiner Lebensgefährtin getrennt, wofür der Beklagte Beweis angeboten hat, haben die Kläger bisher nicht Stellung genommen. Für den Fall des Bestreitens bleibt die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten."

erklären?

 

Da steht, dass die Aussage des Beklagten ohne Begründung zurück gewiesen wurde, obwohl sie von der Gegenseite gar nicht bestritten wurde.

Sein Beweisangebot wurde nicht zur Kenntnis genommen.

Unterhaltsmaximierung at its best.

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Bei dem von Ihnen zietierten Satz handelt es sich um kein Urteil, sondern um einen Beschluss. Ohne Näheres zu wissen, scheint es sich also um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu handeln, bei dem naturgemäß keine vollständige Beweisaufnahme durchzuführen ist, sondern es bedarf lediglich einer Glaubhaftmachung, um die Hauptsache nicht vorgweg zu nehmen.

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Wodurch ist denn eine Behauptung, die niemand aufstellt glaubhaft?

Warum ist hingegen eine Behauptung, der niemand widerspricht nicht glaubhaft?

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