Ausklammern der Heizkostenverordnung durch Bauteilaktivierung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.10.2010

Fast kein neues Bürogebäude wird mehr ohne sog. Bauteilaktivierung errichtet. Dazu werden (vereinfacht) ähnlich wie bei einer Fußbodenheizung Leitungen durch Wände aber insbesondere Decken geführt, um im Sommer durch abgekühlte Bauteilflächen einen übermäßigen Anstig der Temperaturen zu vermeiden (sog. Kühldecken). Im Winter werden die gleichen Leitungen dazu benutzt, mittels Warmwasser eine Grundversorgung mit Wärme zu gewährleisten. Betrieben werden die Anlagen durch Aggregate, die z.B. auf dem Dach des Hauses stehen und im Prinzip nur Strom brauchen. Im Winter wird daneben die (Zentral-) Heizung betrieben, die durch die individuelle Steuerung die Versorgung mit Wärme sicherstellt. .

Aber wie wird die Wärmezufuhr richtig abgerechnet? Die Erfassungsgeräte, die die aus dem Heizkreis der Zentralheizung entnommene Wärme messen, ermitteln den Verbrauch des Mieters unvollständig. Denn zusätzlich wird über die Bauteilaktivierung geheizt. Die lässt sich aber weder mit einer Temperaturregelung noch mit einer Verbrauchserfassung ausstatten. Verstößt der Gebäudeeigentümer damit gegen seine Ausstattungspflicht (§ 4 Abs. 1 HeizkV)?

Wohl kaum, weil sich der Verbrauch des einzelnen Nutzers an der Bauteilaktivierung nicht messen lässt. Liegt also dann ein Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) HeizkV vor, weil die Messung technisch unmöglich ist?

So wird es wohl sein. Fragt sich dann noch, ob damit der gesamte Wärmeverbrauch nicht ermittelt werden muss oder ob nur die Grundversorgung von der Anwendung der HeizkV ausgenommen wird. Zwar spricht § 11 Abs. 1 HeizkV von "...soweit...". Das bezieht sich aber auf den Inhalt der §§ 3 - 7 HeizkV. Diese sind - nach dem Wortlaut nicht anwendbar, wenn die Erfassung des Wärmeverbrauchs nicht möglich ist. Hier ist sie nur teilweise möglich und damit eben nicht (vollständig). Das reicht aus. Eine Abrechnung der Heizkosten nach den Bestimmungen der HeizkV ist nicht geschuldet.

 

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