Schweigen ist Gold – auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.10.2010

Das OLG Köln hat im Beschluss vom 30.08.2010 -11 O 74/10 -die Rechtsverteidigung eines Beklagten nicht als mutwillig angesehen, weil er sich im Prozesskostenhilfeverfahren der Gegenseite nicht zur Klage geäußert habe. Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wolle, sei grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursache, dies könne allerdings nur für die eigenen Kosten des Prozesskostenhilfe begehrenden Beklagten gehen, denn § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthalte keine Verpflichtung zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Die Kosten des Beklagten wären auch nicht geringer, wenn er sich schon im Prozesskostenprüfungsverfahren geäußert hätte, er hätte vielmehr dann keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erwerben können.

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