Geschäftsführerhaftung ohne Geschäftsführer?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 07.10.2010

Ein sog. faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die tatsächlich Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Der faktische Geschäftsführer haftet gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich auf Schadensersatz wie ein wirksam bestellter Geschäftsführer. Für die Einordnung als faktischer Geschäftsführer kommt es auf das Gesamterscheinungsbild der betreffenden Person an. Entscheidend ist - so der BGH - ein eigenes, nach außen hervortretendes Geschäftsführerhandeln, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig präge (BGH vom 27.06.2005, II ZR 113/03). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Betreffende die förmlich bestellte Geschäftsführung völlig verdrängt.

Das Erfordernis der Außenwirkung des Handelns des faktischen Geschäftsführers ist im Schrifttum umstritten, bietet aber ein Abgrenzungskriterium zum weisungsgebenden (Allein-)Gesellschafters.

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