BGH zur Gesamtstrafe, die Dritte! Zäsurwirkung bei Verwarnung mit Strafvorbehalt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.10.2010

In den letzten Tagen hatte ich im Blog bereits zwei Mal das Thema Gesamtstrafenbildung. Nun gibt es wieder eine Entscheidung des BGH zu dem Thema "Gesamtstrafe und Zäsurwirkung", nämlich BGH, Beschluss des 2. Strafsenats vom 8.9.2010 - 2 StR 423/10. Für die Praxis wichtig: Will man als Tatrichter die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung verneinen, was bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt durchaus möglich ist, so muss sich das Urteil zum Stand der Vollstreckung äußern:


"...Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeitraum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. Rissing-van Saan LK 12. Aufl. StGB § 55 Rn. 21; Fischer StGB 57. Aufl. § 55 Rn. 9a). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben...."

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