Nur Terminsgebühr aus reduziertem Streitwert bei verspäteter Erledigungserklärung?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.10.2010

Wichtige Fragen des Zusammenspiels von Erledigungserklärung und Streitwert der Terminsgebühr für den Verhandlungstermin hat der BGH im Beschluss vom 31.08.2010 - X ZB 3/09 behandelt. Zutreffend hat sich der BGH in dieser Entscheinung auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn der Kläger zumutbar den Rechtsstreit in der Hauptsache bereits vor Aufruf der Sache im Rahmen des Verhandlungstermins hätte für erledigt erklären können, bei einer gleichwohl erst im Laufe des Verhandlungstermins abgegebenen Erledigungserklärung nach Treu und Glauben lediglich die Terminsgebühr aus dem Streitwert der bis zur Abgabe des Erledigungserklärung entstandenen Kosten und nicht mehr nach dem Streitwert der Hauptsache festsetzungsfähig ist. Allerdings kann dies nur für das Außenverhältnis gelten, im Innenvererhältnis zum Mandanten kommt es darauf an, ob die Abgabe der erledigungserklärung erst nach Aufruf der Sache für den Anwalt vermeidbar war oder nicht.

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Der Leitsatz der Entscheidung ist sprachlich insoweit ein wenig irreführend ("bemißt sich die Terminsgebühr"), als daß der BGH in seiner Begründung die Tatsache feststellt, daß die Erledigungserklärung erst im Termin stattgefunden hat. Insofern ist eine Terminsgebühr (wie der BGH in seiner Begründung auch selbst feststellt) aus dem vollen Hauptsachewert entstanden. Lediglich - und so ist der Leitsatz nach seiner Begründung vielmehr gemeint - in Höhe des Kostenwertes ist sie im Außenverhältnis vom Gegner zu erstatten.

 

Was das Innenverhältnis zum Mandanten angeht, ergibt der Sachverhalt der Entscheidung, daß es dem RA möglich gewesen war, vor dem Termin die Erledigung zumindest anzukündigen, so daß sich (§ 23 I 1 RVG i. V. m. § 40 GKG) der Streitwert ab diesem Zeitpunkt der Ankündigung reduziert hätte.

Zutreffend ist, dass im Innenverhältnis die Terminsgebühr aus dem hohen Streitwert an sich angefallen ist. Hatte der Anwalt aber vor dem Termin Kenntnis von der Zahlung und hätte er noch einen "Erledigungsschriftsatz" fertigen und mit seinem Mandanten abstimmen können, so hat er (der Anwalt) sich gegenüber seinem Mandanten, dem Kläger, schadensersatzpflichtig gemacht. Denn es sind nicht nur die Prozessparteien untereinander zur Kostenschonung verpflichtet, sondern muss auch der Anwalt den - für seinen Mandanten - billigsten Weg beschreiten und vermeiden, dass im Innenverhältnis Gebührenansprüche entstehen, die im Außenverhältnis nicht erstattungsähfig sind, auf denen der Mandant also sitzen bleibt.

Ergo: Der Anwalt haftet seinem Mandanten nach § 280 I 1 BGB auf den Differenzbetrag zwischen der im Innenverhältnis entstandenen und der im Außenverhältnis erstattungsfähigen Terminsgebühr. Der Schadensersatzanspruch hat zum Inhalt, dass der Anwalt seinen Mandanten von den eigenen Gebührenansprüchen freistellen muss (§ 257 BGB). Diesen Freistellungsanspruch kann der Mandant dem Honoraranspruch des Anwalts nach § 242 BGB entgegenhalten (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Da dieser Einwand, der vor Gericht von Amts wegen zu beachten wäre, der also keiner Gestaltungserklärung bedarf, mehr als offensichtlich für den Anwalt ist, ist es hoch problematisch, wenn er gegenüber seinem Mandanten die Terminsgebühr aus dem höheren Streitwert abrechnet.

Der BGH unterlässt, was zu begrüßen ist, in der Regel Hinweise auf die Anwaltshaftung.

 

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