Von Menschen und Möpsen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.10.2010
Rechtsgebiete: Familienrecht3|3300 Aufrufe
Ein Paar hatte während des Zusammenlebens einen Hund erworben. Der Kaufpreis betrug 950 Euro.

Als sich beide  trennten, vereinbarten sie, dass der Hund unter der Woche beim Mann bleiben sollte. Am Wochenende nahm die Frau ihn zu sich. Das ging auch eine Weile gut.

Anfang dieses Jahres gab aber die ehemalige Lebensgefährtin den Hund nicht an ihren früheren Freund zurück. Zum einen gehöre der Hund eigentlich ihr, da er ihr geschenkt worden sei. Zum anderen habe ihr ehemaliger Partner stets Vorwürfe erhoben, dass es dem Hund bei ihr so schlecht ginge. Sie befürchte daher auch, dass sie den Hund irgendwann nicht mehr bekomme.

Der Hund müsse bei ihm sein, war die Meinung des ehemaligen Freundes. Schließlich könne seine frühere Freundin wegen ihrer Berufstätigkeit unter der Woche den Hund gar nicht betreuen. Der neue Partner seiner Freundin habe auch einen eigenen Hund, mit dem sich sein Hund teilweise nicht vertrage. Auch in dem Anwesen seiner früheren Freundin gebe es einen Hund, mit dem seiner Streit habe.
Außerdem komme sie mit dem Hund auch nicht zurecht, er bekomme Billigfutter. Er werde auch immer mal wieder weggesperrt und sei auch oft krank geworden. Er habe ihn ihr nie geschenkt.

Das stimme alles überhaupt nicht, so die frühere Freundin. Es gebe keine Auseinandersetzung mit anderen Hunden. Sie sei auch immer mit dem Hund zurande gekommen. Er würde auch nicht mit Billigfutter abgespeist. Allerdings habe ihr ehemaliger Lebensgefährte immer mal wieder den Hund krank zurückgegeben.

Schließlich erhob der Mann Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte, die Frau zu verpflichten, den Hund unter der Woche wieder ihm zu übergeben.

Die zuständige Richterin versuchte, diese verfahrene Situation zu lösen. Sie gab zum einen zu bedenken, dass auch bei einem Miteigentum beider Parteien jeder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen könne, was dazu führen könnte, dass der Hund verkauft und der Erlös geteilt werden müsste. Da die Fronten so verhärtet seien, sei die bisherige Lösung doch auch nicht mehr praktikabel. Im Interesse des Hundes sei es doch besser, man würde sich anderweitig einigen.

Schließlich gelang es ihr, die Parteien zu überzeugen. Die ehemalige Freundin zahlte an den früheren Partner 425 Euro und durfte darauf hin den Hund behalten.

AG München v. vom 29.07.2010, Az.: 275 C 9063/10 (Pressemitteilung)
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3 Kommentare

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Ein gar nicht so ungewöhnlicher Fall. Ich glaube gelesen zu haben, dass in einem ähnlichen Fall dem Vater, äh Herrchen, ein Umgangsrecht  für den Hund zugesprochen wirde.

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