Die verminderte Haftung des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 19.10.2010

In jeder GmbH kann freiwillig (ohne gesetzliche Verpflichtung) ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan gebildet werden (sog. fakultativer Aufsichtsrat). Wesentliche Aufgabe des fakultativen Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung. Verletzt ein Mitglied des fakultativen Aufsichtsrats schuldhaft seine Überwachungspflicht haftet er grundsätzlich so wie ein Aufsichtsratsmitglied einer AG. Eine praktisch bedeutsame Beschränkung gilt beim Zahlungsverbot nach Insolvenzreife der Gesellschaft (§ 64 S. 1 GmbHG), wie der BGH unlängst mit seinem Urteil festgestellt hat (BGH Urteil vom 20.09.2010 – II ZR 78/09). Der Leitsatz hierzu lautet:

„Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, § 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat.“

Dagegen haftet das Aufsichtsratsmitglied einer AG bei einer solchen Überwachungspflichtverletzung auch gegenüber den Insolvenzgläubigern der Gesellschaft. Dogmatischer Grund für die Differenzierung ist, dass § 52 GmbHG (im Gegensatz zu § 116 AktG) nicht auf § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG verweist.

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