Warten auf den Gesetzgeber

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.10.2010

Ein Gesetzentwurf zur Regelung der elterlichen Sorge nichtehelicher Kinder liegt auch fast ein Jahr nach der Entscheidung des EGMR im Fall Zaunegger noch immer nicht vor.

Diskutiert werden wohl insgesamt 3 verschiedene Modelle.

  1. Automatischer Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes nach rechtswirksamer Vaterschaftsfestellung. Bei Streit: Verfahren nach § 1671 BGB.
  2. Automatischer Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes nach rechtswirksamer Vaterschaftsfestellung nur dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen leben.
  3. Gemeinsame elterliche Sorge nur auf Antrag des Vaters (aber auch der Mutter !) Widerspricht die Mutter, hat das Gericht zu entscheiden, ob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dient/nicht widerspricht.

Modell  1 und 2 könnten  nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder gelten. Für „Altfälle“ muss es bei Modell 3 bleiben.

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2 Kommentare

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Modell 2 führt, wie so oft, genau das herbei, was der Gesetzgeber ja angeblich verhindern möchte:

Die schnelle Trennung der Mutter vom Vater.

Man hört die ewig gestrige Verweigerungsfraktion schon, wie sie der Mutter rät:

"Sie müssen den Vater unbedingt noch vor der Geburt entsorgen, sonst erhält er noch das gemeinsame Sorgerecht und kann sich überall einmischen!

Das wollen sie doch nicht oder?"

Genauso wie ein Richter, der schon immer gegen das gemeinsame Sorgerecht war, dieses auch morgen mit Hilfe des schrankenlosen §1671BGB verweigern wird. Auch wenn nichts gegen das GSR spricht ausser des Willens der Mutter.

Und so wie es schon geschehen ist, dass ein Gericht die VKH wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück gewiesen hat, einfach, weil der Antragsteller nicht hinreichend begründet hat, warum das GSR dem Kindeswohl dienlich sein soll!

 

Mit solchen Gesetzgebern und Richtern wird das nichts mit den Grund- Menschenrechten in Deutschland.

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Herr Burschel, aus der 3. Variante würde ich sogar 2 machen, denn die Frage, ob das gemeinsame SR dem Kindeswohl dienlich sein muss, oder ihm nur nicht widersprechen soll halte ich für sehr gravierend, gerade im Hinblick auf die Beweislast.

 

Da in dieser Variante der Vater erst begründen muss, warum er denn dieses Grund- und Menschenrecht überhaupt haben will, führt das nicht nur direkt in die Ablehnung, weil sich daraus ja Differenzen zwischen den Eltern ableiten liessen, die ja nach alter juristischer Tradition, dem GSR grundsätzlich entgegen stehen und wäre natürlich erneut Menschenrechtswidrig.

Es wäre nur wieder Zeit geschunden worden, bei der Konservierung rückständiger und menschenrechtswidriger Zustände.

Es wäre dann eine erneute Gelegenheit für Deutschland vor dem EGMR eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte zu kassieren.

Aber man gewöhnt sich ja an alles.

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