Der Beamte als Berechtigter im Versorgungsausgleich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.10.2010
Rechtsgebiete: VersorgungsausgleichBeamterFamilienrecht2|18941 Aufrufe

kam im alten Recht selten vor, denn die Pensionsansprüche sind meist höherwertiger als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass der Beamte meist der Ausgleichsverpflichte war.

Mit der Reform des Versorgungausgleichs (jeder ist jetzt Berechtigter und Verpflichteter zugleich) hat sich diese Situation grundlegend geändert. Der Beamte ist jetzt Berechtigter hinsichtlich der Anrechte des Ehepartners in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aber: Hat er was davon oder ist der Ausgleich  unwirtschaftlich im Sinne des § 19 II Nr. 3 VersAusglG? (Folge: insoweit Anordnung des schuldrechtlichen VA).

Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen 60 Monate Wartezeit erfüllt sein. Wartezeitmonate können auch durch Anrechte aus dem VA erfüllt werden, dabei gilt gemäß § 52 I SGB I die Formel:

Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 = Wartezeitmonate (höchstens aber Anzahl der Ehemonate)

Beispiel: Die Ehefrau des Beamten hat ein Rentenanrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,6029 EP erworben, der Ausgleichswert beträgt somit 1,8015 EP.

1,8015 : 0,0313 =58 Wartzeitmonate, Wartezeit also nicht erfüllt.

Zum 11.08.2010 ist § 7 II SGB VI weggefallen, der Beamte kann jetzt freiwillige Beiträge in die ges RV einzahlen. Hier würden 2 Monatsbeiträge ausreichen, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen, der Ausgleich ist nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 19 II Nr. 3 VersAusglG.

Eleganter und wirtschaftlich oft sinnvoller ist der Abschluss einer Vereinbarung zum VA.

Das Anrecht des Beamten betrage 600 €, der Ausgleichswert also 300 €. Der Ausgleichswert der Ehefrau in der gesetzl. RV von 1,8015 EP entspricht 49 € (1,8015 x aktueller Rentenwert von 27,20 €). Es bietet sich der Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 6 ff. VersAusglG des Inhalts an, dass zu Lasten des Ehemanns nur ein Ausgleichswert von (300 Euro – 49 Euro =) 251 Euro übertragen wird.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ich wohne in Berlin, bin Beamtin und wurde 1987 von einem Beamten geschieden. Ich bin Beamtin des mittleren Dienstes und mein gesch. Mann des gehobenen Dienstes. Er ist jetzt 70 Jahre alt und seit 5 Jahren pensioniert und ich wollte aufgrund meiner Schwerbehinderung (50 %) mit 63 in Frühpension gehen. Das geht aber leider nicht, weil der seinerzeit errechnete Versorgungsausgleich beim Rententräger begründet wurde und nicht wie ich dachte, bei der Pen- sionsstelle des Landesverwaltungsamtes. Da ein Beam- ter logischerweise beim Rententräger die Wartezeit nicht erfüllt haben kann, erhält er diesen Versorgungsaus- gleich erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, also erst mit 65 Jahren. Somit habe ich und andere Be-

tinnen in ähnlicher Situation Pech gehabt. Dumm gelau- fen! Jetzt wurde mir gesagt, ich soll beim Amtsgericht einen Antrag auf Änderung zum Recht ab 1.9.2009 stellen, was ich auch im Juli gemacht habe. Außerdem sollte ich aber auch noch nach § 57,2 BeamtVG den Ver- sorgungsausgleich neu berechnen lassen, damit die Be- soldungserhöhungen in den bereits ausgerechneten Be- trag des Versorgungsausgleiches mit hineingerechnet werden. Und nach §§ 35,36 VersAusglG gibt es eine Re- gelung zur Anpassung wegen Invalidität oder einer bes. Altersgrenze, allerdings nur für die ausgleichspflichtige Person. D.h. diese könnte, wenn sie in Pension geht, einen Antrag beim ihrem Versorgungsträger, sprich' Pen- sionsstelle, stellen, die Kürzung der Pension solange auszusetzen, bis der Rententräger seine Zahlung auf- nimmt, da er die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rentenzahlung nicht erfüllt hat.

Hier wird aber nur von der ausgleichspflichtigen Person gesprochen und nicht von der ausgleichsberechtigten Person. Ich müsste doch ebenfalls die Möglichkeit haben. beim Versorgungsträger meines gesch. Mannes einen Antrag zu stellen, dass die Kürzung seiner Versorgung ausgesetzt wird, und ich als Ausgleichsberechtigte diese solange erhalte bis der Rententräger zahlt.

Irgenwie ist das alles schwer zu verstehen und man weiß absolut nicht wie man sich richtig verhalten soll.

Ich kenne auch keine ähnlichen Fälle, wo beide Beamte sind und geschieden worden.

 

 

4

Liebe Frau Petzold,

ich kann und darf  hier keine Rechtsberatung vornehmen. Mein Rat wäre, dass Sie einen versierten Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen ud sich beraten lassen.

 

Beste Grüße

 

Hans-Otto Burschel

Kommentar hinzufügen