„wie ein Ei dem anderen“

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.10.2010
Rechtsgebiete: OLG CelleBeweisantragStrafrechtVerkehrsrecht|9882 Aufrufe

...so soll der Betroffene seinem Bruder gleichen - einer von beiden hatte das Fahrzeug beim Verkehrsverstoß gefahren und war geblitzt worden. Behauptet der Betroffene diese Gleichheit und beantragt die Vernehmung des Bruders, so kann das Gericht den Beweisantrag nicht nach § 77 Abs. 2 OWiG zurückweisen - so OLG Celle: Beschluss vom 31.08.2010 - 311 SsRs 54/10 = BeckRS 2010, 24324:

"....Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit vom Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache (§ 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG) - nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) hinausgehende Sondervorschrift normiert. Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG)........Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Ablehnung des Beweisantrages das Beweisantragsrecht des Betroffenen. Denn die Grundlage, die das Amtsgericht seiner Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrunde gelegt hat, ist nicht so verlässlich, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist. Die Annahme, der Betroffene sei Fahrer des Fahrzeugs gewesen, beruht allein auf dem Lichtbild, das vom Führer des Fahrzeugs gefertigt worden ist und welches nach Auffassung des Amtsgerichts das Antlitz des Betroffenen wiedergibt. Unterstellt, der unter Beweis gestellte Vortrag, dass der Bruder dem Betroffenen „wie ein Ei dem anderen“ ähnelt, wäre zutreffend, hätte das Amtsgericht jedoch keine verlässliche Grundlage dafür, zu entscheiden, ob tatsächlich der Betroffene oder nicht doch sein Bruder Führer des Fahrzeugs gewesen ist. Auch dieser hätte dann vom Amtsgericht „eindeutig identifiziert“ werden können. Da diese Ähnlichkeit vom Betroffenen in seinem Beweisantrag auch behauptet worden ist, durfte das Amtsgericht den Beweisantrag nicht ohne Weiteres ablehnen (vgl. OLG Düsseldorf, ZfSch 2001, 183; DAR 2001, 176; BayObLG, NStZ-RR 1999, 60; weitergehend OLG Oldenburg, NZV 1995, 84; BayObLG DAR 1997, 318)...."

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