Hauptsachewert auch bei abgelehnter Anwaltsbeiordnung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.10.2010

Insbesondere durch die Regelung des § 178 Abs. 2 FamFG ist die Zahl der Fälle angestiegen, in denen zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, eine Anwaltsbeiordnung aber unterbleibt. Der BGH hatte den Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 82/10 - die Frage zu entscheiden, welcher Streitwert im Verfahren der Beschwerde oder Rechtsbeschwerde  gegen die abgelehnte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten anzusetzen ist. Zu Recht hat sich der BGH der Auffassung angeschlossen, dass auch insoweit Streitwert der Hauptsachewert ist und nicht lediglich das Kosteninteresse.

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Der von keinerlei Sachkenntnis getrübte Beitrag des Herrn B. hatte mit dem von Dr. Mayer vorgestellten Thema nicht das Geringste zu tun. Ich habe ihn und alle weiteren Kommentare daher gelöscht.

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