BVerwG: Grünes Licht für die GEZ-Gebühr für internetfähige PCs?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 27.10.2010

 

Gibt es aus der Beck-Community Kommentare zu dieser (mich nicht sehr überraschenden) Meldung?

Aus der Pressemitteilung: "Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)."

Handlungsbedarf sehen die Richter dagegen den Angaben zufolge in der voraussichtlich noch bis 2013 geltenden Praxis des Gebühreneinzugs, da durch die technische Entwicklung der Geräte die Gebührengerechtigkeit und damit der Gleichheitsgrundsatz aus dem Lot zu geraten drohe, sagte ein Gerichtssprecher.

Was meinen Sie?

Link: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/707aa2fde396a49f8ad87c54644e62f4,8d6f537365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133333630093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html

 

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9 Kommentare

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Höchste Zeit, die Gebühren abzuschaffen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk über Steuern zu finanzieren.

Es gibt mittlerweile kaum noch Rechner, die nicht internetfähig sind - und Internetfähigkeit wird ja bereits von staatlicher Seite nicht nur gefördert, sondern auch gefordert und vom Bürger zwangssubventioniert (siehe z.B. die Einführung des neuen Personalausweises).

Aber auch jedes publizitätspflichtige Unternehmen muss seinen Jahresabschluss in elektronischer Form auf www.ebundesanzeiger.de veröffentlichen, ein Einreichen in Papierform ist nicht mehr möglich. Und dort heißt es in den AGB: "Die Daten müssen per Internet über www.publikations-plattform.de übermittelt werden." (https://publikations-plattform.de/download/D042_agb-ebanz.pdf)

Was soll nun ein derartiges Unternehmen tun, um die gesetzlichen Vorschriften zu befolgen und die Rundfunkgebühr auf ihre Rechner zu vermeiden? Modem oder Netzwerkkarte ausbauen und nur zur Übermittlung des Jahresabschlusses einsetzen? Soll eine Steuerkanzlei dieses Spiel für jeden ihrer 50 Mandanten machen? Schließlich hat nicht jeder Steuerberater Anschluss ans DATEV-Rechenzentrum (einer der wenigen Wege, der die Übermittlung auch ohne Internetzugang ermöglicht)

Um die Weltfremdheit dieser Entscheidung noch zu unterstreichen folgender Fall: angenommen, ich hätte als Jurastudent ein Notebook mit eingebautem WLAN, um in der Bibliothek in Onlinekatalog zu recherchieren (gibt es überhaupt noch Notebooks ohne WLAN zu kaufen?). Zuhause habe ich keinen Internetanschluss, bin also ein Haushalt ohne zum Rundfunkempfang bereite Geräte. Da ich aber über offene Hotspots ins Internet kann, ist muss ich für diesen Rechner Gebühren zahlen? Ist es davon abhängig, ob die Funksignale eines offenen Hotspot zufällig bis in meine Wohnung reichen?

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Müsste die GEZ-Gebühr dann nicht auch für Telefone erhoben werden? Schließlich gibt es seit einigen Jahren Radiosender, die ihr Programm auch per telefonischer Einwahl über Festnetznummern anbieten.

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Zu dem Thema der Reichweite des GEZ-Beitrages, der immer mehr zur Steuer mutiert, ist gerade ein FAZ.Net - Kommentar erschienen:

"Gebühren zahlen, bis keiner mehr schaut"

http://www.faz.net/s/RubAB001F8C99BB43319228DCC26EF52B47/Doc~E07DFA420502E4D94BEB744E6F762591F~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Hier in den USA gibt es zwar einige, auch teilweise aus öffentlichen Mitteln bezahlte Kanäle, aber keine GEZ oder Pflichtbeiträge. Selbst diese geförderten Kanäle müssen aber mit viel Mühe über direkte Spenden der Hörer (Pledge Drives) oder über machmal recht unsichere Finanzierungszusagen von Gesellschaften und wohltätigen Organisationen das nötige Geld direkt einsammeln. Werbeunterbrechungen gibt es nicht (wohl aber Ansagen zum Beginn und Schluss der Sendung, wer die Sendung durch Spenden "ermöglicht" hat). Das hat hier eine längere Tradition (Grundversorgung mit Informationen und allgemeine Bildung), funktioniert im Prinzip und deren Niveau hebt sich häufig wohltuend von dem der allgegenwärtigen Kabelkanälen und Seifenopern ab.

Wäre das ein Modell für Deutschland?

"Für den Empfang bereit gehalten" Bedeutet, dass ich ein teil in meinem Computer haben muss, dass tatsächlich nichts anderes kann, als Telemedien zu empfangen. Selbst wenn man sagt, es reiche eine Verbindung zum Internet muss sich das Gerät auch darauf beziehen, also ausschließlich eine Verbindung mit dem Internet herzustellen. Dass wiederum heißt, dass nur Modems sowie GPRS/UMTS/LTE-Geräte darunter Fallen. LAN, sowie WLAN oder Nullmodem sind Datenverbindungen für normale Netzwerke. Wenn ich also nur nen LAN-Rechner habe um damit Nacht für Nacht mit anderen gemeinschaftlich Unterhaltungssoftware nutze, kann nicht die Rede davon sein, dass ich ein Gerät zum Empfang bereit halte.

Spielen wir den Gedanken auch mal weiter, dann führt uns die verkleinerung von Bildschirmen und die Vernetzung Haushaltsgegenständen bald dazu, dass ich irgendwann für meine Zahnbürste GEZ bezahlen muss, nur weil die in der Lage ist mir neben der Dauer meines Putzvorganges auch die Temperatur eines Onlinewetterdienstes anzuzeigen.

Deneben vertrete ich die These, dass es geeigneter wäre den INternetauftritt der öffentlich-rechtlichen Sender zu untersagen. Sodass selbst bei am Internet angeschlossenen Rechner keine Möglichkeit der Nutzung GEZ-pflichtiger Inhalte besteht. Sih darauf zu berufen, dass andere rechtswidirger Weise trotzdem INhalte veröffentlichen halte ich für unzulässig. Folgerichtig sehe ich dann einen Eingriff in Art.14, wenn trotzdem eine Internetpräsenz öffentlich rechtlicher Sender besteht und ich wegen dieser gezwungener Maßen bezahlen muss.

 

Das BVerwG unterliegt schon deshalb einem Irrtum, weil es davon ausgeht, dass Radio- bzw. Fernsehsendungen im Internet durch "Rundfunk" verbreitet würden. In Wahrheit handelt es sich nicht um Rundfunk, sondern um "Zielfunk", für den man Gebühren viel treffender anhand der tatsächlichen Nutzung erheben könnte: Wer nicht guckt/hört, braucht nichts zu zahlen; wer nicht zahlt, an den werden keine Radio- bzw. Fernsehsendungen geschickt.

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Es wäre doch ein Leichtes, die gebührenfinanzierten Onlineangebote der Öffentlich-Rechtlichen dergestalt zu schützen, dass ihre Nutzung nur durch Anmeldung mittels GEZ-Kundennummer möglich ist. So können Nicht-GEZ-Zahler von der Nutzung ausgeschlossen werden - eine Möglichkeit, die bei den Rundfunkgeräten im ursprünglichen Sinne nicht besteht. Eine derartige Registrierung, auch z.B. mit Auto-Login durch Cookies und/oder Speicherung der IP ist nicht aufwendig und sorgt zuverlässig vor unbefugter Nutzung der gebührenfinanzierten Inhalte. Außerdem ist entsprechende Software verfügbar und teilweise sogar kostenlos, wie man bei zahlreichen Online-Foren sieht.

Insofern ist es den Öffentlich-Rechtlichen zumutbar, eine solche Zugangsbeschränkung einzurichten - insbesondere wenn dadurch vermieden wird, dass natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen zur Internetnutzung verpflichtet sind, zwangsweise eine Gebühr für ein Angebot entrichten müssen, das sie nicht nutzen wollen.

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<i>"Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags"</i>

 

Da liegt wohl das Grundübel bei der Sache. De facto reden wir von einem anaolgen Methusalem der Politik welcher solcherlei Unsinn überhaupt möglich macht. M.E. absichtlich möglich macht, freuen sich doch die Damen und Herren in den Parteien bzw. "Partei"-Aufsichtsräten letztlich auf die Gelder.

Es wäre ein leichtes den Vertrag sinnvoll abzuändern und damit eine PC-Gebühr zu unterbinden.

 

Grüße

ALOA

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