Mietrechtsänderungsgesetz übersieht erneut eine Gesetzeslücke

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 27.10.2010

Die Bundesregierung hat das Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) verabschiedet und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Schon liegen (nur) ablehnende Stellungnahmen vor. Dabei sind sich alle Verbände

in ihrer Ablehnung einig. Das ist Politik. Bei Gericht würde der Vorsitzende bemerken, dass der Vorschlag wohl gut sei, wenn er von allen abgelehnt wird.

Ab der nächsten Woche werde ich zu den einzelnen Vorschriften, meine juristische Meinung zur Diskussion stellen. Heute geht es mit einmal mehr darum, mein Unverständnis über eine – systemwidrige – Lücke im Mieterschutz zu dokumentieren:

Wenn der Vermieter (hilfweise) eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausspricht, wird diese nicht von der Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst (BGH v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334). Der Mieter, der zweimal vergessen hat, die Miete zu zahlen, erhält gegenüber der fristlosen Kündigung eine Bewährungschance, nicht aber gegenüber der fristgerechten Kündigung, die auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird.  

Polemisch könnte man darauf hinweisen, dass die Fälle des Münchner Modells, die das MietRÄndG regeln will, weniger relevant für die Praxis sind, als die Heilung bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Juristisch muss man einen (unerträglichen) Systembruch konstatieren: normalerweise können die milderen Sanktionen mit Bewährung belegt werden. Im Mietrecht wird die stärkste Sanktion mit einer Heilungsmöglichkeit versehen, dem milderen Mittel ist der Mieter aber schutzlos ausgesetzt.

Es wäre schön, wenn dies einem Politiker einmal auffallen würde. Immerhin könnte es auch politisch wirken.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Naja...

 

es ließe sich ja durchaus so verstehen, daß die Heilung eben gerade nicht die Beendigung des Mietverhältnisses an sich verhindern, sondern dem Mieter lediglich die ordentliche Kündigungsfrist erhalten soll. Ein Systembruch läge nach dieser Lesart nicht vor.

 

Ob der Gesetzgeber das so auch wollte oder die Frage nicht schlicht übersehen hat (was doch zu seinem Systembruch führen könnte), wäre einen Blick in die Materialien wert - weiß man hierzu etwas?

0

ein Blick in das Gesetz...

Lurkers Einschätzung dürfte richtig sein:

§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

----------- § 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

-------

§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

3. der Mieter     a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

0

"Die Bundesregierung hat das Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) verabschiedet und auf den parlamentarischen Weg gebracht."

 

Diese Aussage trifft nicht zu. Es gibt eigentlich noch nicht einmal einen Referentenentwurf. Der vorliegende Entwurf ist noch nicht offiziell. Von einem Kabinettsbeschluss sind wir noch meilenweit entfernt.

Inhaltlich enthält das Gesetz insbesondere hinsichtlich der energetischen Gebäudemodernisierung gute Ansätze. Es wäre nur wünschenswert, wenn der Initiator der Gesetzes die "rechtliche Verpflichtung" zur energetischen Modernisierung im Zusammenhang mit der der Duldung bzw. dem Mietminderungsausschluss näher erläutern würde. M. E. sollte die Duldung nicht von dieser abhängig sein, sondern an den vorgeschlagenen Modernisierungsbegriff gekoppelt werden.      

0

Kommentar hinzufügen