Die Haushaltsbefristung vor dem Aus?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.10.2010

Ein überraschender Vorlagebeschluss kommt vom 7. Senat des BAG (Beschluss vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A)) und betrifft das Befristungsrecht. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz nennt in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 als sachlichen Grund für eine Befristung die Vergütung des Arbeitnehmers aus zweckgebundenen Haushaltsmitteln. Die Vorschrift begünstigt in rechtspolitisch fragwürdiger Weise den öffentlichen Dienst gegenüber der Privatwirtschaft. Hinzu kommt, dass es der Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht gelungen ist, dieses Privileg sachgerecht zu begrenzen. Das hat ihr deutliche Kritik (vgl. etwa Preis/Greiner, RdA 2010, 148) und sogar den Vorwurf der Europarechtswidrigkeit (Brose, NZA 2009, 706, 712) eingetragen. Nunmehr hat sich im 7. Senat die Einsicht durchgesetzt, dass eine Klärung durch den EuGH angezeigt ist. Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG) vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, um einen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Einem solchen Missbrauch könnte § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG - so wird man den Senat wohl verstehen können - jedoch Vorschub leisten. Dies zeigt auch der Anlassfall, bei dem es um eine Justizangestellte geht, die von Juli 1996 bis Dezember 2006 aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt war. Gegen die letzte - auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG - gestütze Befristung hat sich die Klägerin gewehrt. 

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2 Kommentare

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na ja ... dann wird  - wie in der Privatwirtschaft auch dieses Procedere eben nicht mehr mit Haushaltsmitteln, sondern mit "sachlichen" Gründen oder "befristetem" Bedarf begründet. Das lässt jetzt schon genügend Willkür zu und wird so praktiziert, auch wenn es dem Geist der EU-Richtlinie widerspricht.

 

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Ich habe sowieso nie verstanden, worin sich Haushaltsvorgaben im öffenlichen Dienst von Budgetvorgaben in der Privatwirtschaft unterscheiden.

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