BGH-Rechtsprechung nicht gekannt - Ein klarer Haftpflichtfall

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.11.2010

Die Eheleute hatten 1980 geheiratet, 1995 wurde die Ehe geschieden.

Der Ehemann muss Aufstockungsunterhalt zahlen, zuletzt war er im März 2007 zur Zahlung von 669 € monatlich verurteilt worden.

Eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts wurde von ihm in diesem Verfahren nicht geltend gemacht und demgemäß vom OLG auch nicht angesprochen.

Im November 2007 erhob er Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Befristung. Er berief sich darauf, dass sich die BGH-Rechtsprechung zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit geändert habe. Letztlich sei der Unterhaltstitel für die Zeit ab Januar 2008 wegen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes abzuändern, weil durch dieses die Herabsetzung und zeitliche Beschränkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsbestimmung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde.

Die Klage hatte durch 3 Instanzen keinen Erfolg, denn das klägerische Vorbringen war präkludiert.

Der BGH führt aus, es sei keine Rechtsänderung eingetreten, die den Kläger berechtigen könnte, eine Abänderung des Ausgangsurteils zu verlangen. Die vom Kläger angeführten Umstände, namentlich die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des erkennenden Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend geändert.

Der Senat ist in seinem Urteil vom 12.4.2006 (Az.: XII ZR 240/03) von der grundsätzlichen Gewichtung des Merkmals der Ehedauer abgerückt. In dieser Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechtsprechung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat für die Entscheidung über die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (aF) stattdessen das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt. Die Frage, ob der Beklagten nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verblieben sind, war wegen der unveränderten Tatsachenlage allerdings bereits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren.

Letztlich ließ sich auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO eine Abänderung des Ausgangsurteils nicht stützen. Die Vorschrift eröffnet keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit, sondern stellt lediglich klar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO (aF) ist. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt. Im vorliegenden Fall waren die für die Befristung angeführten Umstände allerdings nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie hätten bereits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden können.

BGH Urteil v. 29.09.2010 XII ZR 205/08

Der Anwalt des Vorprozesses sollte - soweit noch nicht geschehen - seine Haftpflichtversicherung informieren.

 

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20 Kommentare

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Werter Herr Burschel, werte Blogleser,

unabhängig von der Haftpflichtversicherung des Prozessbevollmächtigten – finde nur ich es völlig unangemessen, dass ein Mann gezwungener Maßen  mittlerweile 15 Jahre lang Unterhalt an seine Exfrau bezahlt und damit genauso lange, wie die Ehe gedauert hat? Und dies in einer nicht gerade unerheblichen Höhe von fast 700 Euro?

Ganz ehrlich, ich bin ja schon längere Zeit der Auffassung, dass man als unabhängiger Mensch in diesem Land, der grds. plant und in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, von hypothetischen Ausnahmefällen abgesehen, schlicht dumm ist, wenn man heiratet. Das finanzielle Risiko im Falle des Scheiterns der Ehe ist schlicht unkalkulierbar. Dies gilt für die stark beschnittenen Eheverträge, aber erst Recht für die allgemeine Gesetzeslage (bzw. was die Rspr. daraus gemacht hat).

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Nein, ich finde das auch.

 

und das obige Urteil strotzt auch nur so vor selbstgefälligen Spitzfindigkeiten, die nur dem Zweck zu dienen scheinen, den gewünschten Unterhalt weiter fließen zu lassen und Kläger und Anwalt auflaufen zu lassen.

Das gewünschte Ergebnis scheint im Vorwege klar, der BGH musste sich nur noch eine Begründung aus den Fingern saugen.

 

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@ HiG

Würde ich hier eine Grundsatzdiskussion über die Ehe im allgemeinen und die grundsätzliche Berechtigung oder Nichtberechtigung des Aufstockungsunterhalts im besonderen führen wollen, würde ich einen entsprechenden thread eröffnen.

Habe ich aber nicht.

 

@ HiG: genau deswegen hat der BGH seine Rechtsprechung ja geändert, und zwar am 12.04.2006. Dies hätte in dem Prozess, der März 2007 mit dem Urteil zur Zahlung von 669 Euro mtl. endete, angeführt werden können (bzw. müssen). Es wurde aber erst November 2007 vorgebracht - und damit zu spät.

That's it

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Zitat aus der Begründung in XII ZR 205/08: "Der Kläger sei gehalten gewesen, die für die Befristung maßgeblichen Kriterien im Vorprozess geltend zu machen."

Wohlgemerkt, der Kläger ist kein Jurist. So wird er wahrscheinlich auch die hier stattgefundene Rechtsberatung (Der Anwalt des Vorprozesses sollte - soweit noch nicht geschehen - seine Haftpflichtversicherung informieren.) nicht verstehen, selbst wenn er sie finden würde.

Dieser Fall wirft aber einige allgemeingültige Fragen auf:

1. Warum haben wir überhaupt eine anwaltliche Vertretung, wenn der Anwalt offensichtlich nicht in der Lage ist, elementare juristische Zusammenhänge zu erkennen? Das geschah sowohl im ersten, wie auch im zweiten Verfahren.

1a) Im ersten Verfahren hatte der Anwalt die materiell-rechtlichen Ansprüche des Klägers durch die Präklusion ruiniert.

1b) Im zweiten Verfahren hat seine anwaltliche Vertretung den Kläger umsonst bis in die Revision geschleppt. Als RECHTSKUNDIGER hätte er die juristischen Zusammenhänge erkennen müssen und hätte dem Kläger raten müssen, den Anwalt im Vorverfahren zu verklagen.

Nun kann man spekulieren:

a) der Anwalt im ersten und im zweiten Verfahren war der gleiche! Dann wird der sich hüten seinem Mandanten sein Fehler zu erläutern und die ganze Schuld auf die seeehr komplizierten Gesetze und die Richter schieben. Der Kläger würde seine Ansprüche verlieren.

b) hätte der Anwalt im zweiten Verfahren den Kläger geraten, sich beim Anwalt im ersten Verfahren Schadensersatz zu holen, könnte es sein, dass der zuständige BGH-Senat gesagt hätte, dass die Präklusion durch den XII. Senat des BGH nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Dann hätte der Kläger das zweite Verfahren durchgezogen, hätte die Bestätigung seiner Präklusion aber wäre im Verfahren gegen den Anwalt präkludiert, würde also auf allen Fronten leer ausgehen.

c) ... der juristischen Phantasie sind keine Grenzen gesetzt: 1+1 kann ja juristisch 1 oder 3 oder 0 oder -1 oder 4 sein, je nach Änderung der "gefestigten höchstrichterlichen" Rechtsprechung, siehe XII ZR 65/09, Rn 17, „Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt neben der Gesetzesänderung auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl bei Urteilen als auch bei Vergleichen einen Abänderungsgrund dar ..“.

Insbesondere diese Art der Rechtsprechung, die zu einer sicheren Erhöhung der Zahl der Prozesse führt, zeugt von einem unendlichen, "besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" für die Familie (6, GG).

Denn, wie heisst es im §1353, Abs. 1, BGB so schön: "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.". Also, schulden sich die Eheleute ihr ganzes Leben lang Unterhalt, unabhängig davon ob der Unterhaltspflichtige seine Anträge präkludiert hat oder nicht??

Allerdings wirft dieser § eine grundsätzliche Frage auf: Wenn ein Ehemann sein Leben lang Unterhalt zahlen muss, weil "die Ehe auf Lebenszeit geschlossen" wurde, bedeutet diese Auslegung des Gesetzes im Umkehrschluss, dass ein geschiedener Ehepartner Bigamie begeht, wenn er nochmals heiratet?

Denn die Ehe wird in den Fällen der §§ 1313, 1319 und 1482 BGB aufgelöst. Daher ist es eine Frage an die Juristen: Wie kann man die Quadratur des Kreises zwischen "AUFLÖSEN" der Ehe und die Lebenslänglichkeit nach §1353 BGB lösen?

Wann werden die Juristen die Verfassungs- und Zeitmäßigkeit des § 1353 BGB endlich in Frage stellen? Die Anwälte durch Verfassungsklagen, die Richter durch Vefassungsvorlagen nach 100 GG?!

Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Beibehaltung des status quo gewünscht ist, weil es ein einträgliches Geschäft ist. Was bleibt dann aber noch vom vielgerühmten Schutz der Familie, wenn manch einer zur Lösung nach 1482 BGB getrieben wird? In solchen Fällen hat die Justiz und das System der Rechtsprechung eindeutig versagt: Denn man sieht offensichtlich die Menschen nicht mehr, vor lauter Paragraphen!

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Hopper schrieb:

Also die Ehe auf Zeit?

Ach nee, vielleicht die Ehe auf Probe?

Mit Verlaub, wie lange hält denn heutzutage eine Ehe? Meinen Sie, dass Locki und Helmuth Schmidt noch ein leuchtendes Beispiel für die heutige Generation ist? Schröder und Fischer mit ihren ca. 9 Ehegattinnen sind das Maß aller Dinge.

Daher nein, nicht Ehe auf Zeit, aber die Abschaffung des Ehegattenunterhalts bei Ehe-Auflösung. Auflösung bedeutet, dass da nichts mehr ist. Auflösung bedeutet das Ende jeglicher gegenseitiger materieller Verpflichtung. Auflösung bedeutet, dass jeder ganz genau weiss, dass er nun auf eigenen Beinen steht, denn sie haben sich beide nun mal so entschieden (wenn das Zerrüttungsprinzip tatsächlich noch etwas bedeuten sollte).

Es wäre sicherlich schön gewesen, wenn die Eheverträge nicht reihenweise wegen Sittenwidrigkeit einkassiert worden wären.

Dann hätte man vielleicht eine Chance gehabt, §1618a, BGB "Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht" mit Leben zu füllen. Ich wette 1:1000, dass kein Jurist etwas mit "Beistand und Rücksicht" anzufangen weiss, solange es sich nicht in Streitwert, also barer Münze übersetzen lässt.

Zusammen mit dem Nonsens der "Einzelfallgerechtigkeit" (Willkür) und der "Verrechtlichung der Gesellschaft" haben die Menschen hierzulande vollkommen vergessen, dass "Beistand und Rücksicht" für die Entwicklung von Kinder besonders wichtig sind. Sie haben vergessen, dass Liebe nicht in Unterhalt zu messen ist.

Die Beliebigkeit des Seins, die einem (meistens den Frauen) ermöglicht, ihr Lebensmodell auf den Rücken der Kinder und des Ehepartners auszuleben, für den nur noch eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht" gilt, während der andere zu Hause versauern darf, führte nun mal zu einer Steigerung der Scheidungsraten.

Die Einführung des Zerrüttungsprinzips statt Schuldprinzips, also eines nebligen statt eines klaren Begriffes, hat zu dem geführt, was sich die Juristen gewünscht haben: Der Anstieg der Scheidungszahlen (allein die Einführung des neuen FamFG hat ein Anstieg von mindestens 30% gebracht) bei gleichzeitigem Anstieg der Verfahrensdauer und stetiger Verteuerung der Fälle durch die Erfindung von immer mehr Scheidungs-Professionen.

Daher kann die eingangs gestellte Frage nur rein rhetorisch gemeint sein, oder?

Die Ehe auf Zeit, das Elternsein auf Zeit und die Väter a. D. sind doch der "Erfolg" einer gnadenlosen Rechtsprechung, die den Menschen alles andere als "Beistand und Rücksicht" beibringt. Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen werden nicht mehr lange auf sich warten lassen.

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Mein Name schrieb:

sollte die Scharia doch ihre Vorteile haben und der Iran ein Vorbild sein? http://de.wikipedia.org/wiki/Zeitehe

;-)

Der Gedanke ist mitnichten abwegigi: Bitte doch mal hier http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=117&CM=8&DF=2/3/2008&CL=ENG einen Blick reinwerfen. Es geht um die Ratifizierung des 7. Zusatzprotokolls der EMRK.

Dieses Zusatzprotokoll wurde von 42 Staaten ratifiziert.

Unter den wenigen Staaten, die dieses Zusatzprotokoll nicht ratifiziert haben finden wir die Türkei und Deutschland.

Die Lösung steht im

Artikel 5, Gleichberechtigung der Ehegatten

"Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe."

Die Staaten, die dieses Protokoll nicht ratifiziert haben, haben auch kein Interesse an eine Gleichberechtigung der Geschlechter.

Deutschland hat es ja durch das Urteil des EMRK in Sachen Zaunegger/DE schwarz auf weiß bestätigt bekommen: Deutschland DISKRIMINIERT seine Väter! Und das bei den Milliarden, die jährlich für Gleichstellungsstellen ausgegeben werden.

So gesehen, bekommt Wulffs Islam-Aussage sicherlich eine andere Dimension: Wir haben schon längst die Scharia, aber mit umgekehrtem Vorzeichen als in der Türkei oder dem Iran ;-)).

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Das spiegelt sehr schön die juristische Wirklichkeit aber auch die Denk, Handels- und Argumentationsweise von Juristen in diesem Land wieder.

Früher kannte man nur die sehende Lustitia, vielmehr hielt sie den Ölzweig als Symbol des Friedens und die Waage als Symbol für sorgfältiges Abwägen und gerechten Ausgleich.

Die Augenbinde ist für einen juristischen Laien wie mich nur noch den Richtern und Anwälten zuzuordnen.

Recht zu sprechen, ohne Ansehen der Person und unter sorgfältiger Abwägung der Sachlage im Familienrecht, wird in diesem Land seit Jahrzehnten durch das reine Richtschwert und richterlicher Willkür und Ignoranz ersetzt.

Die Folgen spüren wir schon lange, der Wert der Familie und der Kinder wird mit nackten Füßen getreten.

Man(n) fragt sich wo diese Juristen ihre Zusatzqualifikation im Familienrecht erworben haben?

Christian Schoembs
Väterwiderstand.de
Vorstandsvorsitzender

 

 

 

 

 

 

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Christian Schömbs schrieb:

Man(n) fragt sich wo diese Juristen ihre Zusatzqualifikation im Familienrecht erworben haben?

Die Frage, die sich eigentlich stellt ist, ob sie überhaupt eine Zusatzqualifikation haben?

In der Wirtschaft müssen die Stellen, die z. B. Produktzertifikate ausstellen (also ein Urteil über das Produkt abgeben), ihre Befähigung bei einer übergeordneten Stelle (Akkreditierungsstelle) nachweisen.

In der Justiz darf ein Richter einem Vater den Umgang verwehren, einfach aufgrund eines summarischen Gutachtens. Die Richter bestätigen durch die Beauftragung von Gutachten immer wieder das Fehlen ihrer eigenen Zusatzqualifikation.

Es geht ja soweit, dass "An der Prozessführung der Richterin hat das Oberlandesgericht ... gerügt, dass kein Verfahrenspfleger für die Interessen des Kindes bestellt worden sei. Auch vermisste der Senat ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Vaters." (http://www.merkur-online.de/nachrichten/muenchen/streit-sorgerecht-eltern-psychologen-meta-627631.html#541083)

Was mich wundert: Hat sich bis heute jemand die Frage gestellt, wieso Menschen die über die "Erziehungsfähigkeit" eines Vaters ein Urteil fällen dürfen, niemals die entsprechende Zusatzqualifikation nachweisen müssen?

Haben diese eine "Erziehungsfähigkeitsbescheinigung"? Müssen diese Menschen, die über Eltern ein Urteil fällen, diese Befähigung alle Jahre wieder, z. B. vor dem Elternverein nachweisen?

Nein, die haben eine solche Bescheinigung nicht! Wäre es dann möglich, dass alle Urteile die durch Personen gefällt wurden, die keine Ahnung von Erziehung haben, weil sie ja keine "Erziehungsfähigkeitsbescheinigung" haben, ungültig sind?

Ein Produktzertifikat wäre ungültig, wenn er von keiner akkreditierten oder auf einer anderen Art und Weise anerkannten Stelle erstellt wurde.

Wenn man sich von Juristen so tolle Spitzfindigkeiten wie "Präklusion" für Recht vorhalten lassen muss, dann sollte der Normalbürger, der vors Gericht gezerrt wird, ebenfalls auf die Einhaltung formalen Rechts pochen:

Alle im Prozess Beteiligten - also Richter, Gutachter, Jugendamtmitarbeiter, Umgangs-, Verfahrens-, Ergänzungspfleger und -heger - sollen ihre "Erziehungsfähigkeitsbescheinigung" vorweisen, bevor sie als Beteiligte an einem Familienprozess teilnehmen.

Wenn diese "Erziehungsfähigkeitsbescheinigung" an solchen Bedingungen geknüpft wird, dass ein Scheidungsindustrieller, nur dann in ein Familienverfahren teilnehmen darf, wenn er nachweislich mindestens zwei Kinder großgezogen hat (Windelwechselnachweis nicht vergessen), dann hätten wir vielleicht menschlichere Verfahren.

Bis dahin sollte jeder Vater, über den ein Gutachten ausgestellt werden soll, den beauftragenden Richter ablehnen, da ihm ja die notwendige Zusatzqualifikation fehlt. Wenn wir also über "Präklusion" oder "Qualifikation" reden, dann sollen wir sie in der gleichen Schärfe achten und fordern, wie das BGH die "Präklusion" ;-).

Wenn wir dann unsere Befangenheitsanträge mit der wackeligen "gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung" begründen, dann haben wir endlich den Olymp der Rechtstaatlichkeit erklommen.

Es könnte ja sein, dass dann dem einen oder anderen Richter der permanente Rechtsbruch und die Verstösse des Gesetzgebers gegen Art. 6 GG endlich auffällt und sich dann endlich bemüßigt fühlt, eine Verfassungvorlage beim BVerfG gemäß 100 GG einzureichen.

Für diejenigen, die hier nachlesen, wäre ein erster Kandidat, die ganzen "nach Billigkeit"-Paragrafen des FamFG und FamGKG. Diese begründen nämlich die "Einzelfallgerechtigkeit", also Willkür. Einem Juristen ist das schon aufgefallen: http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/jb/Einzelfallgerechtigkeit.pdf. Ein anderer wäre Herr Prof. Rüssmann, der offen von Kadijudikatur spricht.

Dann wäre auch das Unterhaltsrecht anzuprangern:

A) Wieso muss einer ein Mindestunterhalt bezahlen, wenn er keinen Anspruch auf ein Mindestlohn hat? Antwort: Die Anwälte haben eine Mindestgebühr gebraucht, die auch dann gezahlt wird, wenn ein mangelfall vorliegt. Das ist aber verfassungswidrig, denn hier werden die Familien mit den Interessen der Anwaltschaft belastet.

B) Wieso muss einer das Existenzminimum des Kindes als Unterhalt aufbringen, aber die Hälfte dieses Existenzminimums besteuern? Antwort: Damit das Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, es leichter hat, keine Arbeit aufnehmen zu müssen. So wird die Ungleichheit der Ehepartner und der Streit zwischen ihnen künstlich aufrechterhalten, damit der Unterhalt und damit auch der Streitwert steigt. Auch hier gilt: Das ist verfassungswidrig, denn hier werden die Familien mit den Interessen der Anwaltschaft belastet.

.....

Liebe Juristen,

Otto Schily soll mal gesagt haben: "Es ist leichter im nahen Osten Frieden zu schaffen, als in Deutschland den Finger in das Schlangennest Kindschaftsrecht zu stecken".

Da einer aus Eurem Berufsstand mal gesagt haben sollte "Man kann das ganze Volk eine Zeit lang täuschen und man kann einen Teil des Volkes die ganze Zeit täuschen, aber man kann nicht das ganze Volk die ganze Zeit täuschen." (Abraham Lincoln), sollte man vielleicht alles Mögliche tun, um das zu verhindern was 2006 ebenfalls ein Vertreter Ihres Berufsstandes prophezeiht hat: "Dann kippt das System!" (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-47073978.html).

Die zuletzt ausgesprochene Prophezeihung wird garantiert kommen, wenn die Menschen ihr Geld und ihre Zeit weiterhin für juristische, akademische Fragestellungen wie "Präklusion" verplempern müssen, während ihre Familien systematisch zerstört werden.

Denn Eines ist sicher: Die hier dargestellte Entscheidung des BGH diente nicht der Herstellung des Rechtfriedens, sie diente nicht dem grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie, sondern lediglich der Abzocke des Unterhaltszahlers. Er soll weitere Verfahren führen, um seine rechtswidrige Belastung durch Ehegattenunterhalt zu reduzieren.

Damit ist erwiesen, dass eine Eheschliessung, bei dieser Justiz, ein Vabanquespiel ist: Bei Scheidung wird man zum Spielball der Scheidungsindustrie. Heute wird man als Humankapital, früher wurde man als Kanonenfutter bezeichnet.

Michael Baleanu

www.maennerpartei.eu

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Dazu passend die Kapitulationserklärung eines Amtsgerichtspräsidenten, als Antwort auf die Frage, warum eine Bitte um Umgangsregelung mit Umgangsausschluss beantwortet wird:

"Allgemein möchte ich aber darauf hinweisen, dass in Konflikten der von Ihnen geschilderten Art auch ein Gericht an seine Grenzen stößt.

Die im persönlichen Bereich angesiedelten Probleme lassen sich mit rechtlichen Mitteln oft nur unzureichend erfassen und bewerten. Daher ist jeder Beteiligte auch aufgefordert, das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens zu akzeptieren und mit der dadurch geschaffenen Situation seinen Frieden zu schließen."

 

Deutlicher kann man die Kenntnis um die eigene Unfähigkeit nicht ausdrücken.

Die Aufforderung, die dadurch wissentlich herbeigeführten Katastrophen auch noch klaglos hinzunehme, ist an Zynismus nicht zu überbieten.

 

Wenn die Justiz sich schon selbst für völlig ungeeignet für diese Aufgabe hält, warum hält sie sich dann nicht ganz raus aus den Familien?

Warum müssen die Probleme der Familien unbedingt in Katastrophen umgewandelt werden?

 

Die einzige plausibe Antwort die mir darauf einfällt ist, dass damit Milliarden verdient werden.

Geld das den Kindern und ihren Eltern noch zusätzlich weg genommen wird.

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Ehe auf Zeit gibt's doch schon. Zumindest in der Vorstellung mancher Zeitgenossen.

 

04.10.2010. Anruf Mandantin: "Ich heirate morgen!"

02.11.2010. Anruf Mandantin: "Mein Mann hat mich vor 6 Tagen verlassen. Ich möchte die Ehe annullieren lassen."

 

Aber zurück zum Thema. Die Haftpflichtversicherung muß der Anwalt nur anrufen, wenn er seinen Mandanten nicht auf die Erfolglosigkeit seines Begehrens hingewiesen hat.  Viele Mandanten glauben ihrem Anwalt aber nicht und hätten es gerne Schwarz auf Weiß vom Gericht. Geschmackssache, ob man bei völliger Aussichtslosigkeit der Sache dann dem Mandantenwunsch entspricht und trotzdem Klage einreicht. Ich schulde als Anwalt keinen Erfolg, sondern nur eine Dienstleistung. Wenn ich den Mandanten darüber belehre, daß die Sache aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen völlig aussichtslos ist, ich mich von der Haftung freistellen lasse und der Mandant mir schriftlich bestätigt, trotzdem weitermachen zu wollen, sehe ich keinen Haftungsfall. Im übrigen sind die Klagemotive der Mandanten oftmals völlig irrational. Nicht selten will man gar nicht das erreichen, was im Klageantrag formuliert ist, sondern offenbar nur den Gegner finanziell und nervlich zugrunde richten, was selbst dann nicht selten gelingt, wenn der Gegner auf der Siegerstraße ist. Viele Menschen finden Prozesse an sich zermürbend, gleich ob sie gewinnen oder verlieren. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen es auf teure Sachverständigengutachten ankommt, die sich der Gegner (bei dem keine RS-Versicherung und keine PKH greift) nicht leisten kann oder will.

 

Wie sagte kürzlich ein Kammervorsitzender so schön: "Unser gemeinsamer Feind ist der Mandant." Um Mißverständnisse zu vermeiden: Ich reiche nicht um des Geldes willen aussichtslose Anträge oder Rechtsmittel ein, ggf. nur, um den Gegner des Mandanten zu schaden. Man hat ja einen Ruf zu verlieren. Und im übrigen verliere ich nicht gern. Ich kenne aber genug Kollegen, die da keine Skrupel haben, manche schon aus finanziellen Gründen.

 

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Harmut schrieb:

Die Haftpflichtversicherung muß der Anwalt nur anrufen, wenn er seinen Mandanten nicht auf die Erfolglosigkeit seines Begehrens hingewiesen hat. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt neben der Gesetzesänderung auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl bei Urteilen als auch bei Vergleichen einen Abänderungsgrund dar ..“

BGH, XII ZR 65/09, Rn. 17

Wenn mich nicht alles täuscht spricht der BGH von einer Änderung seiner "gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung"! Um eine solche Änderung zu erreichen, muss der Rechtsuchende klagen.

Mit anderen Worten, ein jeder Rechtsuchende kann ein Prozess anstrengen in der Hoffnung, dass der BGH dann seine "gefestigte" Rechtsprechung im Namen der "Einzelfallgerechtigkeit" ÄNDERT.

Somit kann sich jeder Anwalt vor der Verantwortung drücken, indem er auf die Praxis der sich permanent ändernden "gefestigten" Rechtsprechung des BGH verweist: Er kann ja nicht im vorhinein wissen, ob der BGH noch weiterhin an seiner "gefestigten" Rechtsprechung festhalten möchte!

Harmut schrieb:

Viele Mandanten glauben ihrem Anwalt aber nicht und hätten es gerne Schwarz auf Weiß vom Gericht. Geschmackssache, ob man bei völliger Aussichtslosigkeit der Sache dann dem Mandantenwunsch entspricht und trotzdem Klage einreicht.

Wenn mir der Anwalt sagt "es geht nicht", dann suche ich einen anderen Anwalt auf. Wenn mir auch der sagt, es geht nicht, dann fange ich an es zu glauben, wenn mir beide schlüssig vortragen, dass es - laut Gesetz - nicht möglich sei.

Wie man allerdings am Fall Zaunegger/DE sieht ("völlige Aussichtslosigkeit"), geht doch etwas. Und zwar wird immer dann etwas gehen, wenn man die Verletzung der Menschenrechte anprangert. Dazu muss allerdings der Anwalt den ich beauftrage, die Verletzung der Grund- und Menschenrechte bereits in seiner Klageschrift anprangern und muss mir klarmachen, dass er diese Verletzungen bis vor dem EMGR verfolgen wird, gemäß §1, 3 BORA: "Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern."

Daran fehlt es aber meistens - und an den finanziellen Mitteln der Rechtsuchenden.

Harmut schrieb:

Ich schulde als Anwalt keinen Erfolg, sondern nur eine Dienstleistung.

Der Dienstleistungsvertrag birgt die Gefahr des Dienstes nach Vorschrift und der fehlenden anwaltlichen Motivation.

Harmut schrieb:

Im übrigen sind die Klagemotive der Mandanten oftmals völlig irrational. Nicht selten will man gar nicht das erreichen, was im Klageantrag formuliert ist, sondern offenbar nur den Gegner finanziell und nervlich zugrunde richten, was selbst dann nicht selten gelingt, wenn der Gegner auf der Siegerstraße ist.

Wo bleibt dann die Amtspflicht des Richters, den Schikane-Verbot des §226, BGB durchzusetzen? Wo bleibt die Beratungs- und Betreuungspflicht des Anwalts, den Mandanten, der von einer anderen Partei in dieser zerstörerischen Absicht überfallen wird, zu schützen, indem er den Richter an seine Pflichten erinnert?

Die Gerichte jammern doch über Überlastung! Die Nichtannahme solcher schikanösen Verfahren würde die Zahl der Prozesse - insbesondere im Familienrecht - empfindlich reduzieren: Zum Wohle der Kinder!

Harmut schrieb:

Wie sagte kürzlich ein Kammervorsitzender so schön: "Unser gemeinsamer Feind ist der Mandant."

Ich weiß nicht was daran so schön sein sollte. Es bestätigt aber den Eindruck vieler Väter a. D. vor den Familiengerichten: Sie sehen sich alleine vor lauter Feinden! Die feixende gegnerische Anwältin, die ebenfalls feixende JA-Mitarbeiterin, der Verfahrenspfleger für die Kinder, die von irgendeiner sozialen Organisation gestellte Umgangspflegerin, der Ergänzungspfleger und der Kammervorsitzende der einem dann vielleicht die Präklusion unter die Nase reibt.

Wohlgemerkt: Der Mandant, nicht die Mandantin, ist "der gemeinsame Feind" der Scheidungsprofessionen, wenn das Zitat stimmen sollte ;-). Womit das EMRGH recht hatte, mit der Diskriminierung der Väter hierzulande.

Harmut schrieb:

Man hat ja einen Ruf zu verlieren. Und im übrigen verliere ich nicht gern. Ich kenne aber genug Kollegen, die da keine Skrupel haben, manche schon aus finanziellen Gründen.

Das ehrt Sie.

Was machen wir aber mit all denjenigen, die gemäß dem Motto leben "Ist der Ruf mal ruiniert, lässt sich's leben ungeniert." (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-47073978.html)

Ich habe Prozesbetrug von anwaltlicher Seite am laufenden Band erlebt. Dieser wird aber weder von den Staatsanwaltschaften verfolgt, noch von den Richtern sanktioniert, noch von den Politikern (Ausschüsse in den Landtagen) korrigiert.

Wie sagte der Vorsitzende des Bayerischen Rechtsausschusses so schön entsetzt, als es in einer Petition um die Nichtverfolgung eines Prozessbetruges eines Anwalts durch Überpfändung ging: "Dann müssten wir ja alle Anwälte einsperren!"

Das Problem, das wir, die "gemeinsamen Feinde" haben ist, dass sich seit dem Müller-Arnold-Fall im Justiz-System nicht viel geändert hat: Einen skrupellosen Anwalt können Sie, als Rechtsuchender, nur per Zufall zur Strecke bringen.

Im Fall von Gravenreuth hat es mehr als 30 Jahre gedauert, bis man ihm sein Handwerk legte. Das ist kein Ruhmesblatt, weder für die Justiz noch für den Berufsstand der Juristen.

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Die Haftung begründet sich nicht in der Aussichtslosigkeit des Instanzenwegs zweiten Klage (Nov 2007), sondern darin, dass die zu Recht vorgebrachten Argumente des zweiten Verfahrens im ersten Verfahren (März 2007) angebracht hätten werden müssen. Dies hat der Anwalt versäumt, dadurch war die (zweite) Abänderungsklage von vornherein aussichtslos.

In der Sache hätte der Kläger vermutlich recht bekommen (daher auch der Tipp richterlicherseits mit der Haftpflichtversicherung, die ja nur bei einem tatsächlichen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretendem Schaden einspringt), ein Einprügeln auf die Justiz ist in diesem Thread daher unnötig.

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@Mein Name,

innerhalb dieses Systems werden Sie vermutlich recht haben.

Nur der "Vorwurf an die Justiz" lautet ja, völlig am eigentlichen Ziel der Justiz, nämlich Recht oder sogar Gerechtigkeit durchzusetzen vorbei zu barbeiten.

Und dafür ist das sehr wohl ein treffliches Beispiel.

Hier verhindert der BGH, wieder mal, die Schaffung von Gerechtigkeit, durch Erfindung von absurden Regeln, in Anmaßung gesetzgeberischer Kompetenzen und beharrt auf deren Einhaltung, nur um die eigene Allmacht zu stützen.

 

Das ist nicht Recht im Sinne des Bürgers, sondern reiner Selbstzweck.

Justiz um der Justiz willen.

Das erinnert stark an den Pabst im Mittelalter.

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Herr Raden, Sie verkennen 2 Grundprinzipien eines zivilprozessualen Verfahrens (wozu auch die Familienstreitsachen des FamFG gehören).

1. Der Beibringungsgrundsatz:

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern die Beteiligten haben den Tatsachenstoff vorzutragen. Wird die Behauptung nicht bestritten, so gilt sie als zugestanden. Der Kläger hätte also in dem 1. Verfahren (März 2007) die Gründe vortragen müssen, die für eine Befristung/Herabsetzung des Unterhalts sprechen. Dies hat er anscheinend nicht getan.

2. Das Prinzip der Rechtkraft

Ein rechtkräftiges Urteil kann im Normalfall nicht mehr abgeändert werden. Für Unterhaltsurteile gibt es die Möglichkeit der Abänderung, aber die Gründe für die Abänderung müssen nach Rechtskraft der Entscheidung entstanden sein. Das Abänderungsverfahren dient nicht der  Korrektur tatsächlich oder vermeintlich falscher Erstentscheidung.

Das alles hat der „böse“ BGH sich nicht aus den Finger gesogen, sondern ergibt sich so aus dem Gesetz.

Hopper schrieb:

Herr Raden, Sie verkennen 2 Grundprinzipien eines zivilprozessualen Verfahrens (wozu auch die Familienstreitsachen des FamFG gehören).

1. Der Beibringungsgrundsatz:

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern die Beteiligten haben den Tatsachenstoff vorzutragen. Wird die Behauptung nicht bestritten, so gilt sie als zugestanden. Der Kläger hätte also in dem 1. Verfahren (März 2007) die Gründe vortragen müssen, die für eine Befristung/Herabsetzung des Unterhalts sprechen. Dies hat er anscheinend nicht getan.

2. Das Prinzip der Rechtkraft

Ein rechtkräftiges Urteil kann im Normalfall nicht mehr abgeändert werden. Für Unterhaltsurteile gibt es die Möglichkeit der Abänderung, aber die Gründe für die Abänderung müssen nach Rechtskraft der Entscheidung entstanden sein. Das Abänderungsverfahren dient nicht der  Korrektur tatsächlich oder vermeintlich falscher Erstentscheidung.

Das alles hat der „böse“ BGH sich nicht aus den Finger gesogen, sondern ergibt sich so aus dem Gesetz.

Kürzer kann kann man das Nirwana des bundesdeutschen vom Bürger unterhaltenen Juristen kaum auf einen Nenner bringen: Statt der Suche nach Gerechtigkeit, Recht, Verhältnismäßigkeit ist die Anwort: Ekzessive Regelklempnerei. 

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Herr Burschel ich verkenne doch gar nicht, dass es im Sinne der §§ so ist.

 

Ich sage nur, es ist falsch im Sinne der Gerechtigkeit, so wie es ist.

 

Es sollte nicht sein, dass ein offenkundiger Fehler eines Dritten dazu führt, dass jemand auf Lebenszeit auf so etwas festgenagelt wird.

 

Man stelle sich vor, das gäbe es im Strafrecht:

Da wird jemand Lebenslänglich im Gefängnis gelassen, weil sein Anwalt, den Beweis seiner Unschuld zum falschen Zeitpunkt vorgelegt hat.

Und das womöglich nicht, weil er ein Gesetz übersehen hat, nein, er hat ein Urteil des BGH nicht beachtet!

Ich persönlich kenne einen ähnlichen Fall.

Da ist einer, aus welchem Grund auch immer, zu einem viel zu hohen Unterhalt verurteilt worden.

Die Berufung wurde wegen eines Formfehlers abgelehnt.

Nun zahlt er als 100% Schwerbehinderter weiterhin den Unterhalt, der auf Basis seines früheren Einkommens ermittelt wurde.

Er hat ne Frau und ein kleines Kind, die nicht mehr wissen, wovon sie leben sollen, während seine erste Frau mit fast erwachsenem Kind sich über den warmen EU-Regen freut, obwohl sie längst selbst genug verdient.

Und ne Chance da raus zu kommen haben sie auch nicht.

 

Formal ist alles richtig. Das Ergebnis ne Katastrophe.

Auch und gerade für das viel beschworene Kindeswohl.

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