BGH - Keine Haftung des Netzbetreibers für Reseller nach § 8 Abs. 2 UWG

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 05.11.2010

Muss ein Telekommunikationsunternehmen für seine Reseller im Rahmen der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG einstehen? Der BGH hat hierzu in einer  in einer Entscheidung vom 28.10.2010, Az. I ZR 174/08, Stellung bezogen und mit einem „Nein“ geantwortet:

Der Zentrale für unlauteren Wettbewerb, die das Verfahren wohl auf Beschwerde der DTAG hin betrieb, beanstandete dass eine Preselection-Umstellung erfolgt war, ohne dass eine Kundenunterschrift nachgewiesen werden konnte. § 8 Abs. 2 UWG lautet: „Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.“

Unstreitig war, dass die Kundenunterschrift fehlte. Gestritten wurde nur darum, ob für diesen unbestreitbaren Wettbewerbsverstoß auch der Netzbetreiber zur Verantwortung gezogen werden könne, der einem Reseller nur die Vorleistung anbot und ihm die Nutzung der eigenen Netzbetreiberkennziffer ermöglichte.

Anders als LG und OLG Frankfurt, kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Netzbetreiber wohl keine hinreichenden Einflussmöglichkeiten auf seinen Reseller habe und wohl nicht von einer "Eingliederung" des Resellers in den Geschäftsbetrieb des Netzbetreibers ausgegangen werden könnte. Dies aber ist gerade eine Voraussetzung, um die Beauftragtenhaftung annehmen zu können. Dank an die Kanzlei SBR (Dr. Berger) für den  Hinweis auf diese Entscheidung.

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