Rechtsstreit um 500.000 Euro Schadensersatz wegen Diskriminierung: Vergleich in zweiter Instanz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.11.2010

Ein Rechtsstreit, der für große Schlagzeilen (siehe Blog-Beitrag vom 18.2.2008) gesorgt hatte, ist nunmehr beendet. Es war eine der höchsten Schadensersatzklagen wegen Diskriminierung, die je vor deutschen Arbeitsgerichten verhandelt worden ist. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin türkischer Abstammung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechts. Die Klägerin hatte von ihrem Arbeitgeber, der R+V Versicherung anfangs einen Ausgleich von 500.000 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden (siehe Blog-Beitrag vom 18.12.2008) hatte der Klage nur in vergleichsweise geringem Umfang (nämlich nur knapp 11.000 Euro) stattgegeben. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht (Az.: 12 Sa 68/09 und 12 Sa 94/09) eingelegt. Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Hessen mitgeteilt, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Ansonsten hätten beide Parteien Stillschweigen vereinbart.

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hier ein wenig Hintergrundinformation, auch zum Verhalten des Arbeitgebers (Passwortsperre, Ausschluss von Fortbildungsmapnahmen) und dass die 500.000-Euro-Forderung zwar hoch vorkommt, aber berechtigt ist:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61995J0180:DE:HTML

"Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer mit der Sanktion einer Entschädigung zu belegen, so muß diese Sanktion zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes geeignet sein, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben und auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen.

 

Daraus folgt, daß

 

 

  

- die Richtlinie 76/207 einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die für den Schadensersatz, den ein Bewerber verlangen kann, der bei der Einstellung aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden ist, im Gegensatz zu sonstigen innerstaatlichen zivil- und arbeitsrechtlichen Regelungen eine Höchstgrenze von drei Monatsgehältern vorgibt, falls dieser Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Position erhalten hätte, daß sie aber einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht, die für den Schadensersatz, den ein Bewerber verlangen kann, eine Hoechstgrenze von drei Monatsgehältern vorgibt, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, daß der Bewerber die zu besetzende Position wegen der besseren Qualifikation des eingestellten Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, und daß

 

- die Richtlinie 76/207 einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die für den von mehreren Bewerbern geltend gemachten Schadensersatz, den Bewerber verlangen können, die bei der Einstellung aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden sind, im Gegensatz zu sonstigen innerstaatlichen zivil- und arbeitsrechtlichen Regelungen eine Hoechstgrenze von kumulativ sechs Monatsgehältern vorgibt."

 

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