BGH: Nur 0,5 Gebühr bei Notarbeschwerden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.11.2010

Im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2  BNotO gegen eine Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen, entsteht lediglich eine 0,5 Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV RVG und nicht eine volle Verfahrensgebühr von 1,3 bzw.1,6. Dies hat der BGH nunmehr im Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 147/09 -entschieden. In dieser Konstellation nehme der Notar die Stelle der ersten Instanz ein. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes, die dazu führen würde, für das Notarbeschwerdeverfahren eine höhere Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG i. V. m. der Vorbemerkung 3.2.1 anzusetzen, konnte der BGH nicht erkennen.Es bleibt daher dabei, dass manche Beschwerden im RVG unverhältnismäßig gering bewertet werden. Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerden im Erbscheinsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.

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