Hundebedingter Mehrbedarf

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.11.2010

Die damals 13-jährige Tochter lebte nach der Trennung ihrer Eltern vorübergehend bei der Mutter. Diese schaffte auf Drängen der Tochter einen Hund an.

8 Monate später wechselte Töchterchen wieder in den Haushalt des Vaters - samt Hund.

Die Tochter (vertreten durch den Vater) begehrt von der Mutter die Zahlung der Hundehaltungskosten in Höhe von monatlich € 70,00 zusätzlich zum nach der dritten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Basisunterhalts.

Das OLG Bremen lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab.

Ein über die Tabellensätze hinausgehender Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil mit der Maßnahme einverstanden war.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie der Antragstellerin den Hund lediglich geliehen habe und das Leihverhältnis nunmehr beenden wolle. Die Antragstellerin beruft sich – jedenfalls konkludent - auf Schenkung. Ihr kommt hierbei als Besitzerin des Hundes die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugute (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, § 516 Rn. 18; Baumgärtel/Becker, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 516 Ziff. 2 b)). Die Antragsgegnerin, die sich auf Leihe beruft, trägt daher die Beweislast für ihre Behauptung, hat jedoch keinen Beweis angetreten. Auch aus der Gesamtheit der Umstände ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Schenkung sprechen und die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegen könnten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin selbst vorgetragen, dass sie den Hund auf Bitten der Antragstellerin angeschafft habe, was in Verbindung mit dem Umstand, dass die Antragstellerin den Hund bei ihrem Wechsel in den Haushalt des Vaters behalten durfte, eher für eine Schenkung spricht.

Für Mehrbedarf haften die Kindeseltern grundsätzlich anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (Ziff. 12.4. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen). Der Kindesvater ist allerdings unstreitig nicht leistungsfähig, so dass die barunterhaltspflichtige Antragsgegnerin auch für den Mehrbedarf allein haftet.

Es ist nach dem gegenwärtigen Sachstand ein monatlicher Mehrbedarf von aufgerundet € 18,00 für die Hundesteuer und die Haftpflichtversicherung anzuerkennen ((€ 122,64 + € 93,21) / 12). Den darüber hinausgehenden Bedarf für Futter- und Tierarztkosten, welcher der Höhe nach von der Antragsgegnerin bestritten wird, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt.

Der Mehrbedarf in Höhe von € 18,00 kann aus dem nach der dritten Einkommensstufe gezahlten Tabellenunterhalt abgezweigt werden

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2 Kommentare

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So, so.

Für die Unterhaltung eines nicht mehr gehaltenen Pferdes wird ein zusätzlicher Unterhaltsbedarf einer Ehefrau akzeptiert. (s.o. Blogbeitrag: Pferdebedarf ohne Pferd)

Bei  einem Kind, das einen von ihrer unterhaltspflichtigen Mutter geschenkten Hund hält, der tatsächlich Kosten (Dabei weiß man, dass ein Hund neben der Versicherung und der Steuer sehr wohl Futterkosten verursacht, die man als Gericht auch schätzen kann!) verursacht, kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass diese vom Tabellenunterhalt abgezweigt werden können. Als ob das Halten eines Hundes durch ein Kind üblich ist.

Quintessenz für die Tochter. Thöle abschaffen!?!

Warum eigentlich kann die o.g. Frau die Kosten des nicht existierenden Gauls nicht auch aus Ihrem regulären Unterhalt bestreiten?

Irgendwie ist die Rechtsprechung inkonsequent oder Justitia ist hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der holden Weiblichkeit gerade nicht blind. Vielleicht hält sie´s ja mit ihren Geschlechtsgenossinnen.

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Zum Schätzen meinen die Bremer:

Der Senat sieht sich insofern auch zu einer Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht in der Lage, weil keinerlei Einzelheiten zum konkreten Futterbedarf des Hundes und zu den üblichen Tierarztkosten vorgetragen worden sind. Der angetretene Sachverständigenbeweis zu den Kosten der Hundehaltung ersetzt keinen substantiierten Vortrag.

 

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