Beschwer im Prozess um Anwaltshonorar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.11.2010

Wie die Beschwer in einem Prozess um restliches Anwalthonorar zu berechnen ist, ist insbesondere dann nicht unproblematisch, wenn es um die Regelungen des § 628 Abs. 1 und 2 BGB geht. In dem vom BGH nunmehr am 14.10.2010 – IX ZR 2/09 – entschiedenen Sachverhalt hatte der auf restliches Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte eingewandt, der klagende Anwalt habe durch pflichtwidrige Vertragserfüllung die Kündigung des Mandats durch ihn veranlasst, der Kläger habe deshalb die ihm durch die Beauftragung eines anderen Anwalts angefallenen Gebühren zu ersetzen. Obwohl der Beklagte mit diesem behaupteten Schadensersatzanspruch hilfsweise aufgerechnet hatte, das Berufungsgericht aber nicht von einer Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB, sondern von einer Einwendung nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Vergütungsanspruch des Klägers ausgegangen war, war nach dem BGH in Höhe des Betrags für die andernorts entstandenen Anwaltskosten eine Beschwer des Klägers nicht begründet.

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