BGH: § 323 BGB bei Gegenleistungen auf den Erbvertrag ausnahmsweise anwendbar

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.11.2010
Rechtsgebiete: RücktrittErbvertragErbrecht1|3671 Aufrufe

Hat ein durch Erbvertrag Begünstigter sich im Gegenzug zu Pflegeleistungen verpflichtet und kommt diesen nicht nach, so kann dem BGH vom 05.10.2010 zufolge der Erblasser von dem Vertrag sowohl gem. § 323 BGB als auch gem. § 2295 BGB von dem Erbvertrag zurücktreten (Az.: IV ZR 30/10).

Mit Vertrag vom 15.04.1981 hatte die klagende Erblasserin den Beklagten zu ihrem Erben eingesetzt; im Gegenzug hatte der Beklagte die Erblasserin „in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen“ und die Klägerin durfte nicht über ihr Hausgrundstück verfügen. Es ist streitig, ob der Beklagte den Pflegeverpflichtungen nachgekommen war. Da dies das Berufungsgericht unterstellte, stellte der BGH die Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gegenüber dem Beklagten fest.

Unabhängig davon bewertet der BGH den zu beurteilenden Vertrag als „gegenseitigen Vertrag“, so dass die Regelungen der §§ 320ff. BGB anzuwenden sind. Diese seien aber grundsätzlich nicht auf Erbverträge zu beziehen, hier jedoch aufgrund eines anzunehmenden Gegenseitigkeitsverhältnisses.

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1 Kommentar

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Da war ich doch kurz verwundert. Der Leitsatz zeigt aber, dass es sich hier doch nicht um eine Revolution handelt, wenn auch um ein interessantes Detail:

Dort heißt es nämlich nicht "von dem Vertrag", sondern "von diesem Vertrag" zurücktreten. Damit ist nur der schuldrechtliche, gegenseitige Vertrag gemeint, der zugleich mit dem Erbvertrag abgeschlossen wurde.

Die Gegenseitigkeit besteht zwischen den schuldrechtlich vereinbarten Pflegeleistungen und dem "Verfügungsverzicht", der ebenfalls - als Unterlassungsverpflichtung - schuldrechtliche Bindung unter Lebenden hat. Der Erbvertrag als solcher ist kein gegenseitiger Vertrag. Man kann dann aber von beiden Verträgen - einmal nach § 323 und einmal nach § 2295 - zurücktreten (vgl. auch Rn. 5 des Urteils).

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