Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! - Teil 6

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.11.2010

Der Niedersächsische JM Busemann meldet sich einmal mehr zum Richtervorbehalt zu Wort, wie man etwa bei RA Siebers RAin Rüber hier nachlesen kann. Offenbar ist er (trotz Gegenwindes aus der FDP) der guten Hoffnung, den Richtervorbehalt bei Blutproben streichen zu können.

 

 

Sorry an Frau Rueber und Herrn Siebers! Und natürlich danke an Herrn Hoenig!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Off Topic:

Bevor es zu spät ist (und Sie einen Beistand als Nebenkläger brauchen): Kerstin Rueber schreibt sich nicht mit "ü" und Werner Siebers ist nicht ihr Ghostwriter. Vorsicht, Herr Richter. ;-)

 

Und warum muss sich jetzt der Herr Hönig für die Frau Rüber und den Herrn Siebert in die Bresche werfen? Und wieso überhaupt Herr Krumm als Nebenkläger??

In der Sache hat das jetzt im übrigen die Dignität eines förmlichen Gesetzentwurfs des Bundesrats, und man sollte dafür nicht auf auf irgendwelche Festansprachen von Herrn Busemann verweisen, sondern auf die offiziellen Bundesrats-Materialien (876. Sitzung des Bundesrats vom Freitag, dem 5. November 2010).

0

Wenn Politiker Langeweile haben oder unbegabt sind, kommen sie immer wieder auf die abwegigsten Ideen, das ist nicht neu.

0

ab Teil 10 schlage ich die Fortführung in lateinischen Ziffern vor, das sieht elitärer aus - und ab Teil M bekommen Sie dann sicher den Dr. amaz. h.c. ...

0

Es ist bemerkenswert, wie sehr sich die Richterschaft in diesem Thema engagiert.
Diesbezüglich tritt besonders der Deutschen Richterbund in Erscheinung, zuletzt
in seinen Pressemitteilungen Nr.7 und 8 aus 2010.

In der Pressemitteilung Nr.7/10 des Deutschen Richterbundes
wird dessen Vorsitzender Christoph Frank etwa wie folgt zitiert:

"Eine richterliche Anordnung hat jedoch nur dann einen rechtsstaatlichen Mehrwert,
wenn eine eigenständige, gründliche  Prüfung des Sachverhalts möglich ist."

In der Pressemitteilung Nr.8/10 liest sich das selbe Zitat dann plötzlich so:

"Der Richtervorbehalt ist nur dort sinnvoll, wo eine eigenständige richterliche Prüfung
des Sachverhalts möglich ist."

Da war sich Herr Frank seiner ersten Zitierten Äußerung wohl nicht mehr ganz so sicher,
denn einem Richtervorbehalt den "rechtsstaatlichen Mehrwert" abzusprechen,
wirft ein sehr zweifelhaftes Licht auf die Bewertung der Arbeit der Richterkollegen.

Weiter wird Herr Frank dann in der Pressemitteilung Nr.8/10 wie folgt zitiert:

"Dagegen muss es dabei bleiben, dass Zwangsmaßnahmen wie (...) Durchsuchungen
(...) zum Schutz der Rechte der Betroffenen und zur Sicherung der Rechtsförmigkeit des
Strafverfahrens grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden."

Stellungnahmen des "Zentralorgans der Judikative", die auf exekutive Handlungen gerichtet
sind, sollten in einem demokratischen Staat (ich erinnere mal an die in Art. 20 GG vorgesehene
Gewaltenteilung) besonders vorsichtig und zurückhaltend ausfallen, was hier ersichtlich
nicht der Fall ist.
Hinzu kommt, dass die Judikative und dazu gehören auch die Vertreter ihres organisatorischen
Sprachorgans (DRB) sich in der öffentlichen Positionierung besonderer Zurückhaltung unterwerfen
muss. Der Richterschaft sind nämlich (vergleichbar den Personen in besonderen Gewaltverhältnis)
Einschränkungen hinsichtlich ihrer Meinungsfreiheit auferlegt. Sehr empfehlenswert hierzu ist
ein Blick auf die diesbezügliche Handhabung anderer demokratischer Rechtssysteme (zB USA):

http://www.supremecourt.ohio.gov/Boards/BOC/Advisory_Opinions/2010/op_10...
http://www.aoc.state.nc.us/www/public/coa/jsc/publicreprimands/jsc08-234...

Darüber hinaus ist die Stellungnahme des DRB Vorsitzenden auch inhaltlich sehr fragwürdig.
Denn das postulierte Kriterium der "eigenständigen richterlichen Prüfung des Sachverhalts"
taugt nicht für eine Ausgrenzung der Blutalkoholentnahme aus dem Richtervorbehalt.
Mit dem selben Argument könnte man den Richtervorbehalt generell abschaffen. Denn
es ist immer so, dass dem Richter die Tatsachen von der Staatsanwaltschaft so
präsentiert werden, dass dieser dem Antrag staatgeben soll. Das heisst, dass Tatsachen,
die dem Erfolg des Antrags abträglich sind, nicht präsentiert werden. Ebenso verhält sich
die Polizei, wenn sie sich mit ihrem Gesuch auch Hausdurchsuchung oder Blutentnahme
an die Staatsanwaltschaft wendet. Beim Richter kommen dann doppelt gefiltert nur die
Tatsachen an, die für den Erfolg des Antrags sprechen.
All das ist in der juristischen wissenschaftl schon seit Jahrzehneten bekannt und
gründlich untersucht worden (vgl. Jürgen Stock / Arthur Kreuzer, Drogen und Polizei, Bonn 1996, S. 255 ff.).

Überdies ist durch diese Untersuchungen die Annahme der Verfassungsgeber, dass
ein Gerichtsbeschluss die Gewähr für eine rechtsstaatliche Prüfung sei, durch die
Rechtswirklichkeit längst widerlegt worden. Obwohl also die Absicht der Verfassungsgeber
in der Praxis durch die Richterschaft wohl aus Bequemlichkeit und falsch verstandener Loyalität
der Staatsanwaltschaft und Polizei gegenüber nicht wahrgenommen wird, wäre es fatal
daraus den Schluss zu ziehen, den Richtervorbehalt Scheibenweise (stichwort Salamitaktik)
abzuschaffen.

Richtig ist vielmehr, die Richterschaft auf den Missstand hinzuweisen und durch
mehr Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen (Der Gesetzgeber geht aus Kostengründen
seit Jahren in allen Verfahrensordnungen den entgegengesetzten Weg) darauf hinzuwirken,
dass sich der Status Quo nicht weiter verfestigt.

Die praktischen Chancen dafür sind leider gering. Die wissenschaftlichen Untersuchungen
haben nämlich gezeigt, dass etwa die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
trotz ihrer bindenden Wirkung in den letzten 20 Jahren keine nachhaltigen
Veränderungen in der Praxis der richterlichen Anordnung von Durchsuchung zur Folge
gehabt hat. Dies zeigt sich auch durch die immer wieder hierzu ergehenden Entscheidungen
des BVerfG (vgl. etwa: 2 BvR 308/04 oder 2 BvR 1046/08).

RA Wiesel
(http://www.ra-wiesel.de)

 

0

Kommentar hinzufügen