Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklage ???

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.11.2010

Zwar dürfen die Kosten des Nebenklägers der Staatskasse in keinem Fall auferlegt werden, weil § 472 StPO eine solche Regelung nicht vorsieht. Trifft aber ein Gericht eine solche fehlerhafte, gesetzwidrige Kostengrundentscheidung, kann diese aber nicht mehr im Kostenfestsetzungsverfahren  korrigiert werden, so LG Koblenz im Beschluss vom 24.09.2010, 4 Qs 56/10.

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