§ 15a RVG nur eine Klarstellung der Gesetzeslage – zwei weitere BGH-Senate schließen sich an

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.12.2010

Sowohl der VI. Zivilsenat im Beschluss vom 19.10.2010 – VI ZB 78/09  - als auch der VII. Zivilsenat des BGH in mehreren Entscheidungen vom 28.10.2010 (u. a. VII ZB 55/09) haben sich der Auffassung der übrigen mit derselben Frage befassten Senate des BGH angeschlossen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage durch den Gesetzgeber erfolgt ist, so dass auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet.

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Interssant ist doch die Entscheidung VII ZB 15/10, in dem die Frage geklärt wird, ob eine Nachfestsetzung möglich ist, wenn ursprünglich nur die reduzierte Verfahrensgebühr geltend gemacht worden ist.

 

Leitsatz:

Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.

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