Worauf wird angerechnet?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.12.2010

Mit der Frage, in welcher Reihenfolge die Anrechnungen vorzunehmen sind, wenn nach außergerichtlicher Geltendmachung einer Forderung sich ein Mahnverfahren und dem wiederum ein gerichtliches Verfahren anschließt hat sich das OLG Celle im Beschluss vom 29.09.2010 - 2 W 266/10 - befasst und ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anzurechnen ist, nicht aber auf diejenige für das streitige Verfahren. Hat der Anspruchsteller in gleicher Angelegenheit zwischen vorgerichtlicher Auseinandersetzung und streitigem Verfahren bei durchgängiger anwaltlicher Vertretung ein Mahnverfahren betrieben, komme eine Anrechnung der vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG niemals in Betracht.

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Dafür ist die "entstandene" Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG für das Mahnverfahren nach herrschender Meinung (entgegen Hansens) voll auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für das streitige Verfahren anzurechnen - vgl. BGH, B. v. 28.10.2010 in VII ZB 116/09.

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