Ausgepackt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.12.2010

Wer auspackt und MIttäter nennt wird regelmäßig milder bestraft. Findet der BGH auch (BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - 2 StR 523/10 -):


"...Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, zum einen Staatsanwalt U. zu vernehmen, der ausgesagt hätte, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne die Angaben des Angeklagten seines Mittäters D. nicht habhaft geworden wären, und zum anderen das Protokoll der Haftbefehlsverkündung vom 27. Mai 2010 zu verlesen, aus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehls seinen - noch in der Anklage vom 14. Mai 2010 als "namentlich nicht bekannten" - Mittäter als den D. offenbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer in dem angefochtenen Urteil zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei D. tatsächlich um den Mittäter des Angeklagten handelte. Auch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB, der einen vertypten Strafmilderungsgrund enthält, erfüllt, da sich die Nennung des Mittäters auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog und diese auch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. Juni 2010 erfolgte.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen...."

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