Zentrales Testamentsregister vom Bundestag beschlossen

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 05.12.2010

Informationen zu verwahrten Testamenten und Erbverträgen werden zukünftig nicht mehr von 5.200 Standesämtern und dem Amtsgericht Schöneberg auf Karteikarten verwahrt, sondern von dem nun einzurichtenden elektronischen Zentralen Testamentsregister. Den entsprechenden Gesetzesbeschluss fasste der Bundestag vergangenen Donnerstag (BT Drs. 17/4063 und 17/2583).

Bei den schwerwiegenden Nachteilen des derzeitigen veralteten Systems stellt sich die Frage: Warum erst jetzt?

Da der Informationsweg vom Todesfall bis zum Eröffnen der letztwilligen Verfügungen durch das Nachlassgericht nicht nur über verschiedene Ämter, sondern sogar über den Postweg verläuft, kommt es in vielen Erbfällen zu monatelangen Verzögerungen, bis Klarheit über sämtliche von Nachlassgerichten oder Notariaten verwahrten Testamente und Erbverträge besteht. Die potenziellen Erben haben zwar von den jüngsten Testamenten zumeist nach dem Erbfall sehr rasch Kenntnis. Diese sind aber dann unwirksam, wenn es frühere bindende Ehegattentestamente oder Erbverträge gibt. Wegen des derzeitigen umständlichen Informationsweges kann sich dies erst viele Monate nach dem Erbfall herrausstellen. Die Überraschung ist dann in der Praxis groß, wie ich immer wieder in meinen Erbrechtsmandaten feststellen muss. Der Nachlass kann dann sogar schon aufgrund von unwirksamen Testamenten „falsch“ aufgeteilt sein, was dann umständlich rückabzuwickeln ist.

Nach dem neuen Gesetz soll das Standesamt des Sterbeortes direkt das neue Zentrale Testamentsregister benachrichtigen, dass sofort das zuständige Nachlassgericht über sämtliche verwahrten Testamente und Erbverträge informiert.

Und das alles vollelektronisch und somit nicht mehr wie heute auf dem Postweg, bei dem diese Meldungen verloren gehen können. Derzeit benachrichtigt das Sterbestandesamt über den Todesfall das Geburtsstandesamt. Nach einer dortigen manuelen Prüfung der Karteikarten werden dann die Gerichte und Notare informiert, die die Originale verwahren. Erst dann erhält das zuständige Nachlassgericht die erforderlichen erbrechtlichen Verfügungen. Das dauert viel zu lange.

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